Strafklage gegen Dignitas-Minelli

Die Sterbehilfeorganisation Dignitas, welche ihr Geld primär mit dem Geschäftsmodell „Sterbebegleitung von im Ausland wohnenden Personen“ verdient, sieht sich mit einer Strafklage konfrontiert. Erhoben hat sie Andrej Gnehm. Der in der Abteilung A für besondere Untersuchungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich arbeitende Staatsanwalt wirft dem Generalsekretär von Dignitas, Ludwig Minelli, vor, sich mit seiner Sterbetourismus-Organisation in unzulässiger Weise zu bereichern und sich durch die Höhe der für die Sterbehilfe eingeforderten Beträge zusätzlich des Wuchers schuldig zu machen. Beide Tatbestände sind strafbar (Verbot der Beihilfe zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Beweggründen [Art. 115 Strafgesetzbuch] und Wucher [Art. 157]).

Das für die Beurteilung der Vorwürfe zuständige Bezirksgericht Uster hat anfangs November die Strafklage wegen formeller Mängel an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Letztere bezeichnete den Rückweisungsentscheid als „juristisch nicht nachvollziehbar“ (vgl. Tages-Anzeiger vom 11. November 2017). Wie die NZZ am Sonntag vom 10. Dezember 2017 berichtete, hat nun Staatsanwalt Gnehm erneut Strafklage in überarbeiteter Form erhoben. Damit verbindet Staatsanwalt Gnehm die Absicht, einen Musterprozess zu führen hinsichtlich der Frage, wo gemäss schweizerischer Rechtsordnung die Grenzen liegen zwischen zulässigen und strafrechtlich verpönten Formen der Sterbehilfe.

HLI-Schweiz hat nun in dieser Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ihrerseits gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Strafprozessordnung ein Gesuch um Akteneinsicht beim zuständigen Bezirksgericht Uster eingereicht.

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