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HLI-Schweiz: Positionspapier zur Volksabstimmung vom 7. März 2010
(Zug, 8.2.2010)
1. Verfassungsartikel „Forschung am Menschen“
Der Entwurf des Humanforschungsgesetzes (HFG), der ans Parlament am 21.10.2009 überwiesen wurde, ist eine Auslegung des Bundesverfassungsartikels 118b. Deshalb ist das Humanforschungs¬gesetz auch für die Abstimmung vom 7. März relevant und erst ein Blick auf dieses Gesetz lässt erkennen, dass Art. 118b BV ganz offensichtlich zu weit gefasst ist. Kritisch ist vor allem Abs. 2 Bst. c, wobei Buchstabe d diesen Passus mit einer unabhängigen Überprüfung des Forschungsvorhabens einschränken soll. Würde noch kein Entwurf des Humanforschungsgesetzes existieren, könnte man mit viel Wohlwollen und Vertrauensvorschuss an unsere Parlamentarier dieser Fassung des Verfassungsartikels vielleicht noch zustimmen. Im begleitenden Bericht zu Art. 118 b BV vom 12. September 2007 heisst es S. 6738: „Die Konkretisierung der minimalen Risiken und Belastungen wird jedoch Sache des Gesetzgebers sein.“
Art. 118b Abs. 2 Bst. c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
Die jetzige Fassung des Humanforschungsgesetzes und der entsprechende erläuternde Bericht, die ja eigens auf die dem Volk vorgelegte Fassung des Art. 118b abgestimmt wurden, zeigen wie verhängnisvoll sich der letzte Satz von Abs. 2 Bst. c. auswirkt.
1.1. Forschungsvorhaben im Humanforschungsgesetz (HFG), die wir Art. 118b verdanken:
Art. 25 Forschungsprojekte mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen und Föten in vivo
Ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau: Ein durch einen Forschungseingriff provozierter Abort des Fötus, der äusserst unwahrscheinlich ist, wird als „minimales Risiko“ eingestuft! Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau zur Prüfung von Medikamenten sind vorgesehen. Wie heikel die Abgabe von Medikamenten an schwangere Frauen sein kann, zeigten die Folgen des Contergans mit 10'000 organgeschädigten Kindern weltweit.
Art. 26 Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs
Art. 38 Voraussetzungen für die Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen
Art. 39 Voraussetzungen für die Forschung an Embryonen und Föten aus Spontanaborten einschliesslich Totgeburten
Hier wird im Gegensatz zur Abtreibung, wo die Frau autonom entscheidet, auch die Einwilligung des betroffenen Mannes verlangt. Wenn es um das Leben geht, darf er nicht mitentscheiden, wenn es um den verstorbenen Fötus geht, schon! Details dazu mit Zitaten aus dem erläuternden Kommentar sind im Anhang zu finden. Es ist klar, dass Forschungsvorhaben mit schwangeren Frauen, mit Embryonen und Föten in vivo, über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs, Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen in der vorliegenden Form niemals von jemandem akzeptiert werden können, der sich für den Schutz des Menschen vom ersten Augenblick seiner Empfängnis an einsetzt.
1.2. Der Fötus als Forschungsobjekt bei „minimalem Risiko ohne direkten Nutzen“
Die Begriffe „minimales Risiko“, „minimale Belastung“ und „erwarteten direkten Nutzen“ sind erklärungsbedürftig und bieten zu viel Spielraum. Es ist klar, dass dies kaum auf der Ebene des Verfassungsartikels geleistet werden kann. Es ist zwingend nötig, dass im Humanforschungsgesetz diese Begriffe klar definiert werden.
Die „Belastung“ bezieht sich auf die unmittelbare Beeinträchtigung durch die jeweilige Massnahme, während das „Risiko“ vorhersehbare oder denkbare künftige Gesundheits¬beeinträchtigungen infolge der Massnahme bezeichnet.
Als Orientierungspunkt für die Auslegung des Begriffes „minimales Risiko“ sei auf Art. 55 des Heilmittelgesetzes verwiesen und die entsprechenden Erklärungen in der Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 1999. Dort ist von geringfügigen Risiken und Unannehmlichkeiten die Rede, „die «das Risiko nicht überschreiten, das eine vernünftige Person im täglichen Leben und im Rahmen von üblichen klinischen und Laboruntersuchungen für sich oder für diejenigen Personen, für welche sie verantwortlich ist, einzugehen bereit ist». Eine einmalige Blutentnahme bei einem Kind kann so als geringfügiges Risiko bezeichnet werden.“ [1] Hier wird von einer ,vernünftigen Person‘ gesprochen, die ein gewisses Risiko bereit ist einzugehen. Das dieses Mass überschreitende Risiko soll aber laut HFG einer urteilsunfähigen, also ,unvernünftigen Person‘ z.B. dem Fötus zugemutet werden können!
Interessant ist der Hinweis der NEK in ihrer Stellungnahme über die Forschung mit Kindern, wonach in „einzelnen Kantonen Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen für die involvierten urteilsunfähigen Personen heute verboten sind“.[2] Für diese Kantone würde das Inkrafttreten des HFG schon in dieser Hinsicht eine erhebliche Ausweitung der Forschung bedeuten.
Die SAMW hat am 10.9.2009 einen Leitfaden für die Forschung mit Menschen herausgegeben, der ohne nähere Begründung auf die Forschung an verstorbenen Personen sowie die Forschung mit menschlichen Embryonen und Föten (aus abstimmungstaktischen Gründen?) nicht eingeht.[3] Der Leitfaden ersetzt die ethisch-medizinischen Richtlinien „Forschungsuntersuchungen am Menschen“ aus dem Jahr 1997, welche die SAMW im November 2008 mit der Begründung zurückgezogen hat, sie sei von der Rechtsentwicklung überholt worden. Dort wird auch der Begriff „minimales Risiko“ für das werdende Kind verwendet.[4]
Explizit hat sich die NEK in der Stellungnahme über Forschung mit menschlichen Embryonen und Föten dazu geäussert: „Bei fremdnützigen Forschungen, das heisst bei Forschungen die nicht durch einen therapeutischen Nutzen für den untersuchten oder betroffenen Fötus oder das entstehende Kind gerechtfertigt werden können, dürfen keine Risiken bestehen. Bei Forschungen, die mit einem erhofften therapeutischen Nutzen für den Fötus verbunden sind, müssen sich unvermeidliche Risiken mit einem therapeutischen Nutzen rechtfertigen lassen und gegenüber den Vor- und Nachteilen alternativer Behandlungsoptionen (insbesondere auch gegenüber den postnatalen Behandlungen) abgewogen sein. Sofern Risiken unvermeidlich sind, müsssen sie vorher gegenüber den werdenden Eltern vollständig offen gelegt werden.“[5] Weiter heisst es in der Stellungnahme: „Grundsätzlich muss Forschung an Embryonen bzw. Föten in vivo, welche auch nur ein minimales Risiko beinhaltet, für den Embryo/ Fötus immer dem werdenden Kind selber, direkt zu Gute kommen. Fremdnützige Forschung ist aus ethischer Sicht kategorisch abzulehnen. Nichtinvasive Forschung hingegen, welche keinerlei Risiko beinhaltet, kann allenfalls auch fremdnützig sein, sofern die gewonnenen Erkenntnisse Kindern zugute kommen.“[6]
Mit Blick auf das Heilmittelgesetz, die medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW und die Stellungnahmen der Nationalen Ethikkommission geht Art. 25 des HFG eindeutig viel zu weit. Denn selbst Forschung ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau als auch den Fötus, darf den Verlust des Lebens des Fötus als minimales Risiko in Kauf nehmen. Auch wenn der laut Erläuterung durch den Forschungseingriff provozierte Eingriff nur mit einer äusserst geringen Wahrscheinlichkeit eintritt, so steht doch dieser Verlust in keinem Verhältnis zum Nutzen der Forschung, der ja weder der Frau noch dem Fötus dient, sondern diesem u.U. sogar das Leben nimmt.
Laut dem erläuternden Bericht des HFG darf bei Forschung mit grossem erwartetem Nutzen für die Frau (und implizit ohne Nutzen für den Fötus) ein grosses Risiko für den Fötus eingegangen werden. Diese Behauptung steht in völligem Widerspruch zur obigen Stellungnahme der NEK.
Es ist klar, dass Risiken bei der Forschung niemals ausgeschlossen werden können, deshalb sollte man das Risiko beziffern (z.B. Abortrisiko 1:100'000?). Bei grossem zu erwartendem Nutzen für die schwangere Frau und den Fötus darf das Risiko für einen Abort sicher nicht gross sein. Ausserdem gilt es nicht nur das Abortrisiko, sondern auch das Fehlbildungsrisiko zu beachten, das sich beim Conterganskandal so verhängnisvoll auswirkte. Das Contergan diente allein dem Nutzen der schwangeren Frau als Beruhigungs- und Schlafmittel und bei Schwangerschaftsübelkeit. Dieser Fall mahnt erst recht, von schwangeren Frauen mit ihren Föten als Forschungsobjekte ohne direkten Nutzen für sie abzusehen.
1.3. Kompatibilität zur Europäischen Biomedizin-Konvention
Nach Art. 17 der Biomedizin-Konvention ist Forschung von nicht unmittelbarem Nutzen an nicht einwilligungsfähigen Personen nur in Ausnahmefällen und verbunden mit weiteren Einschränkungen möglich:
Europäische Biomedizin-Konvention
Art. 17 (2) In Ausnahmefällen und nach Maßgabe der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Schutzbestimmungen darf Forschung, deren erwartete Ergebnisse für die Gesundheit der betroffenen Person nicht von unmittelbarem Nutzen sind, zugelassen werden, wenn außer den Voraussetzungen nach Absatz 1 Ziffern i, iii, iv und v zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Die Forschung hat zum Ziel, durch eine wesentliche Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses des Zustands, der Krankheit oder der Störung der Person letztlich zu Ergebnissen beizutragen, die der betroffenen Person selbst oder anderen Personen nützen können, welche derselben Altersgruppe angehören oder an derselben Krankheit oder Störung leiden oder sich in demselben Zustand befinden, und ii) die Forschung bringt für die betroffene Person nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich.
Im erläuternden Bericht S. 8056 wird behauptet, der vorliegende Entwurf setze das Europäische Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention) landesweit um. Weder im erläuternden Bericht noch in der jetzigen Fassung des HFG steht, dass Forschung von nicht unmittelbarem Nutzen an nicht einwilligungsfähigen Personen nur ausnahmsweise durchgeführt werden darf. Es ist zu befürchten, dass unter Berufung auf das Humanforschungsgesetz grossangelegte Studien mit schwangeren Frauen durchgeführt werden, die nicht zwingend nötig sind.[7]
Neben der Biomedizin-Konvention (1997) gibt es das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention (2005). Es ist erst von wenigen Ländern ratifiziert worden. Relevant sind Art. 16-18. Italien verweigert die Unterzeichnung wegen Art. 18 „Forschung während der Schwangerschaft und der Stillzeit“. Weder im Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention noch im erläuternden Bericht wird irgendwo erklärt, der Tod des Fötus könne als minimales Risiko in Kauf genommen werden. Der erläuternde Bericht zum HFG geht also sogar über das in etlichen Ländern sehr umstrittene Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention hinaus!
1.4. Föten dürfen für Methoden des Schwangerschaftsabbruchs beliebig belastet werden!
Schon in der Botschaft zum BV 183b hiess es: „Es fällt nicht nur die Forschung mit Personen darunter, sondern auch die Forschung an biologischen Materialien menschlicher Herkunft, mit Personendaten, an verstorbenen Personen sowie an menschlichen Embryonen und Föten.“[8] In der Botschaft zum HFG ist es dann absolut unmissverständlich geschrieben: „Embryonen und Föten in vivo gelten zwar nicht als Personen; dennoch werden sie – gemeinsam mit der schwangeren Frau – behandelt. Dies, weil Forschung an Föten in vivo ohne die schwangere Frau nicht möglich ist.“[9]
Da die Frau für den Fötus die Einwilligung für das Forschungsvorhaben geben muss, ist es so, dass ein erwünschter Fötus mehr Schutz geniesst (minimales Risiko und Belastung) als ein unerwünschter. So sind die Bestimmungen im Art. 26 HFG: „Die schwangere Frau darf für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs erst angefragt werden, nachdem ihr Entscheid zum Abbruch feststeht.“ Und darauf kommt es knüppeldick:
„Absatz 2 legt fest, dass bei der Erforschung der Methoden des Schwangerschaftsabbruchs die Risiken und Belastungen für den Fötus (vgl. dazu Art. 25) nicht zu beachten sind.“ Absatz 2 von Art. 26 HFG lautet nämlich lapidar: „Artikel 25 ist nicht anwendbar!“ Damit ist die grösstmögliche Forschungsfreiheit gewährleistet und die Würde des zum Tod verurteilten Fötus wird auf verwerflichste Weise missachtet. Wer behauptet, so etwas würde in der Schweiz sicher nicht gemacht, muss nur die folgende Publikation genau studieren.[10]
1.5. Bundesrat und Behörden erhalten sehr viel Spielraum
Darüber hinaus räumt Art. 47 des Entwurfs den Behörden sehr viel Spielraum auf dem Verordnungsweg ein. In Art. 19 gibt sich der Bundesrat die Kompetenz, die Haftpflicht für bestimmte Schadensarten (z.B. bekannte Nebenwirkungen von indikationsgemäss abgegebenen Arzneimitteln) auszuschliessen.
1.6. Verbesserungen des HFG durch das Parlament?
Äusserst unwahrscheinlich! Bei der jetzigen Zusammensetzung des Parlamentes ist es kaum realistisch, dass das Humanforschungsgesetz wesentlich verbessert und die Forschung mit schwangeren Frauen, Embryonen und Föten in-vivo ohne direkten Nutzen gestrichen wird. Es wäre fahrlässig, Art. 118b zuzustimmen und gleichzeitig auf wesentliche Verbesserungen des Parlamentes zu hoffen. Ein Ja des Volkes wird als Ja zur Forschung und damit zur Forschungsfreiheit interpretiert werden.
Ein anschauliches Beispiel, dass das Parlament in diesem Bereich vollständig versagt, ist das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG): Dieses Gesetz wurde 1998 verabschiedet und 2001 in Kraft gesetzt. Es sah in Art. 42 vor, innerhalb von drei Monaten alle tiefgekühlten Embryos zu erfassen. Dieser gesetzliche Auftrag wurde nie durchgeführt. Im Jahr 2006 wurde erstmals überhaupt eine Statistik veröffentlicht. Sie hätte seit 2001 jährlich veröffentlicht werden müssen. Die Zahlen werden nicht einmal von amtlichen Stellen erhoben, sondern von der FIVNAT, einer Interessengruppe der Schweizerischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (SGRM). Die Fortpflanzungsmediziner kontrollieren sich also selber, ja sie machen sogar Inspektionen im Auftrag der Kantone. Ein Vorstoss (08.3751 Mo. Nationalrat bzw. WBK-NR 07.479) über die Unabhängigkeit der Aufsicht in der Fortpflanzungsmedizin und der Statistik, wollte mehr Unabhängigkeit in diesen Filz hineinbringen. Der Nationalrat stimmte der Motion zu, aber der Ständerat und der neuen Bundesrat Burkhalter blockten sie in Ignoranz der Fakten ab. Dieses Beispiel zeigt, dass es keinen Anlass gibt, dem Parlament einen Vertrauensvorschuss zu geben und einfach anzunehmen, dass es das Humanforschungsgesetz zugunsten der Würde des Menschen ändern wird.
Das Parlament wird das Humanforschungsgesetz sicher nicht mehr einschränken, als es Art. 118b erfordert. Man darf nicht vergessen, dass die Forschung im Bundeshaus die mächtigsten Lobbyisten hat. Höchstens ein hoher Nein-Stimmenanteil bei der Volksabstimmung und die Befürchtung, gegen das HFG könnte das Referendum ergriffen werden, kann die Parlamentarier zur Entschärfung des HFG bewegen.
1.7. Fazit
Wer jetzt Art. 118b BV befürwortet, wird sich kaum mehr glaubwürdig gegen das HFG wehren können, weil dieses ja eine Auslegung des Verfassungsartikels ist. Eine Ja-Parole setzt einen überzogenen Optimismus voraus, der mit der politischen Realität kaum etwas zu tun hat. Eine mehrheitliche Ablehnung von Art. 118b BV durch das Volk ist nicht realistisch. Es ist in etwa ein Abstimmungsverhältnis wie beim Referendum zum Stammzellenforschungs¬gesetz zu erwarten. Das primäre Ziel für die Lebensschutzorganisationen wird sein, einen hohen Nein-Anteil zu erreichen, um sich für die Behandlung des Humanforschungs¬gesetzes im Parlament Respekt zu verschaffen.
Der Vorstand von HLI-Schweiz hat zum Verfassungsartikel 118a über die Forschung am Menschen die Neinparole herausgegeben.
Zur Information:
Der Basler Appell gegen Gentechnologie hat sich wegen der möglichen fremdnützigen Forschung an urteilsunfähigen Menschen gegen den Verfassungsartikel ausgesprochen. Er beteiligt sich an der Diskussion, wird aber voraussichtlich kein Gegnerkomitee bilden oder dort mitmachen (tel. Auskunft vom 13.1.2010). Die EDU lehnt ab, während die GPS Stimmfreigabe beschlossen hat. Ein beachtlicher Teil der SVP hält den Verfassungsartikel für überflüssig. Die SVP hat deswegen die Nein-Parolebeschlossen. Die Ja-Parole haben bisher die BDP,CSP, CVP, EVP, FDP und die SP herausgegeben.
[1] Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 1999 BBI 3538-3539.
[2] NEK, Forschung mit Kindern. Stellungnahme. Nr. 16/2009. Ziff. 3.2.2 S. 17.
[3] SAMW, Forschung mit Menschen: Ein Leitfaden für die Praxis. 10.9.2009.
[4] „Frauen sollen während Schwangerschaft und Stillzeit nur in solche Forschungs¬untersuchungen einbezogen werden, die auch für das werdende Kind nur minimale Risiken mit sich bringen und deren Ergebnisse einen Nutzen für Frauen und Kinder in diesem Lebensabschnitt erwarten lassen.“ SAMW, Medizinisch-ethische Richtlinien für Forschungsuntersuchungen am Menschen. 1997, D. Abs. 5.
[5] NEK, Forschung mit menschlichen Embryonen und Föten. Nr. 11/2006, S. 98.
[6] Ebd. S. 99.
[7] Neben der Biomedizin-Konvention (1997) gibt es das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention (2005). Es ist erst von wenigen Ländern ratifiziert worden. Italien verweigert die Unterzeichnung wegen Art. 18 „Forschung während der Schwangerschaft und der Stillzeit“. Relevant sind Art. 16-18. Weder im Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention noch im erläuternden Bericht wird irgendwo erklärt, der Tod des Fötus könne als minimales Risiko in Kauf genommen werden.
[8] Botschaft zum Art. 183 b, S. 6714, vgl. 6722.
[9] Botschaft zum HFG, S. 8115.
[10] Wyrsch A., Dalle Carbonate V., Jansen W., Chklovskaia E., Nissen C., Surbek D., Holzgreve W., Tichelli A., Wodnar A., Umbilical Cord Blood from Preterm Human Fetuses Is Rich in Committed an Primitive Hematopoietic Progenitors With High Proliferative and Self-renewal Capacity. Exp Hematol 27 (1999) 1338-1345, besonders 1342 Spalte 2.
Anhang
2. Details zum Humanforschungsgesetz und dem erläuternden Bericht
Die definitive Version des Auf Art. 118b basierenden Entwurfs des Humanforschungsgesetzes wurde am 18. Nov. 2009 publiziert. Nach der Volksabstimmung am 7.3.2010 wird sie im Parlament diskutiert. Der Gesetzesentwurf enthält in Art. 25, 26, 38 und 39 Bestimmungen, die nicht akzeptiert werden können. Terminplan: 2013 Inkraftsetzung. Dem Bundesrat und den Behörden wir viel Freiraum für die Regelung der Details über den Verordnungsweg eingeräumt. Die jetzige Vorlage ist absolut nicht akzeptabel und müsste mit einem Referendum bekämpft werden, falls der Verfassungsartikel 118a vom Volk angenommen wird. Bestimmungen und Kommentare aus den Fassungen des Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen
Art. 25 Forschungsprojekte mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen und Föten in vivo
1 Ein Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen für die schwangere Frau oder den Embryo beziehungsweise den Fötus darf nur durchgeführt werden, wenn die voraussehbaren Risiken und Belastungen sowohl für die schwangere Frau als auch für den Embryo beziehungsweise den Fötus in keinem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen stehen.
2 Ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau und für den Embryo beziehungsweise den Fötus darf durchgeführt werden, wenn es:
a. nur mit minimalen Risiken und Belastungen für den Embryo beziehungsweise den Fötus verbunden ist; und
b. wesentliche Erkenntnisse erwarten lässt, die schwangeren Frauen oder Embryonen beziehungsweise Föten längerfristig einen Nutzen bringen können.
Art. 26 Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs
1 Eine schwangere Frau darf für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs erst angefragt werden, nachdem sie sich zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen hat.
2 Artikel 25 ist nicht anwendbar.
Kommentar im erläuternden Bericht Ziff 2.3.2.2, S. 8117: „Wenn von einem Forschungsprojekt ein grosser direkter Nutzen für die schwangere Frau erwartet wird, dann kann unter Umständen ein grosses Risiko für den Fötus eingegangen werden. Dabei kann das Risiko für den Fötus, bis hin zur Gefahr eines Aborts, unter Umständen als verhältnismässig beurteilt werden.“ Bei Forschungsprojekten ohne grossen direkten Nutzen für die schwangere Frau: „ Wenn der schwerste Schadensfall – ein durch einen Forschungseingriff provozierter Abort – mit einer äusserst geringen Wahrscheinlichkeit eintritt, so ist das Risiko für den Fötus insgesamt nach wie vor minimal. Demgegenüber umfasst der Begriff des minimalen Risikos z.B. bei Forschungsprojekten mit urteilsunfähigen Personen nicht deren Todesrisiko.“ (S. 8117) „Heute fehlen z.B. für zahlreiche medikamentöse Therapieformen Erkenntnisse über deren mögliche Auswirkungen auf schwangere Frauen und Föten. So wird seit langem gefordert, dass für alle Medikamente vor deren Marktzulassung auch Forschungsprojekte mit schwangeren Frauen durchgeführt werden, wenn zu erwarten ist, dass die in Frage stehenden Medikamente auch von ihnen eingenommen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn auch Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen durchgeführt werden.“ (S. 8117) Kritische Anmerkung: Wer haftet dann, wenn sich in diesem Zusammenhang Missbildungen wie bei der Abgabe von Contergan ergeben? Vgl. Art. 19, wonach der Bundesrat bei der Forschung mit Personen bestimmte Schadensarten von der Haftpflicht ausnehmen kann. „Im Vordergrund stehen dabei Schäden, wie z.B. durch bekannte Nebenwirkungen von indikationsgemäss im Rahmen des Forschungsprojektes an Patientinnen und Patienten abgegeben Arzneimitteln entstehen können.“ (Ziff. 2.2.3.1, S. 8110)
6. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten
Art. 38 Voraussetzungen für die Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen
1 Eine schwangere Frau darf erst angefragt werden, ob sie ihren Embryo beziehungsweise Fötus zu Forschungszwecken zur Verfügung stellt, nachdem sie sich zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen hat. Für die Einwilligung gelten die Artikel 16 und 21–23 sinngemäss.
2 Zeitpunkt und Methode des Schwangerschaftsabbruchs müssen unabhängig vom Forschungsprojekt gewählt werden.
3 Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen dürfen für ein Forschungsprojekt verwendet werden, wenn der Tod festgestellt worden ist.
4 Wer ein Forschungsprojekt nach Absatz 3 durchführt, darf beim Schwangerschaftsabbruch nicht mitwirken und gegenüber den daran beteiligten Personen nicht weisungsbefugt sein.
Art. 39 Voraussetzungen für die Forschung an Embryonen und Föten aus Spontanaborten einschliesslich Totgeburten
1 Embryonen und Föten aus Spontanaborten einschliesslich Totgeburten dürfen nur mit der Einwilligung des betroffenen Paares zu Forschungszwecken verwendet werden. Für die Einwilligung gilt Artikel 16 sinngemäss.
2 Embryonen und Föten aus Spontanaborten dürfen für ein Forschungsprojekt verwendet werden, wenn der Tod festgestellt worden ist.
Kommentar zu Art. 39 in Ziff. 2.6.2, S. 8130: „ Da eine Frau autonom über den Abbruch der Schwangerschaft entscheiden kann, wäre es inkonsequent, im Rahmen eines Schwangerschaftsabbruchs die Einwilligung des betroffenen Mannes im Hinblick auf die Forschung zu verlangen. Hingegen wäre es stossend, ihn bei einem Spontanabort oder einer Totgeburt von dieser Entscheidung auszuschliessen. Im Übrigen richten sich Einwilligung und Aufklärung sinngemäss nach Artikel 16.“
aktualisiert
08.02.2010

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