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ZUR REVISION DER STRAFBESTIMMUNGEN UEBER DIE ABTREIBUNG

Oder was dazu nicht verschwiegen werden darf

Von Hermann Imboden (alt Bundesgerichtsschreiber)

(Die Zwischentitel sind von der Redaktion eingefügt worden)

Inhalt:

1. Einleitung

2. Ursachen der gegenwärtigen Rechtsverwilderung

3. Aerzte als letztinstanzliche Richter über die Strafbarkeit von Abtreibungen

4. Unglaubwürdige Abtreibungszahlen der Abtreibungsbefürworter

5. Masslose Freiheitsansprüche statt Verantwortungsbewusstsein

a) Freiheit wird durch die Freiheit des Nächsten begrenzt

b) "Schutzmodell" der CVP ist eine verkappte Fristenlösung

c) Widerspruch der Fristenregelung: Güterabwägung nicht abwägbarer Güter

6. Medizinische Indikation und seelische Notlage ermöglichen straflose Abtreibungen bis zur Geburt

7. Schlussbemerkungen

 

Einleitung

1. - Die seit 1942 in der Schweiz geltenden Strafbestimmungen über die Abtreibung werden seit Jahrzehnten insbesondere damit kritisiert, dass sie längst überholt, folglich nicht mehr zeitgemäss seien und praktisch nicht mehr angewendet würden; die Kluft zwischen Gesetz und Praxis werde immer grösser, führe zu Rechtsunsicherheiten und Willkür. Es sei deshalb scheinheilig und unverantwortlich, daran noch festhalten zu wollen. Verschiedene Versuche, sie zu revidieren, scheiterten in den 70er und 80er Jahren. Anlass zum letzten Versuch gab die parlamentarische Initiative Haering Binder von 1993, die vor allem auf Straflosigkeit in den ersten Monaten der Schwangerschaft (Fristenlösung) und auf eine Erweiterung der medizinischen Indikationen abzielte. Die Initiative endete nach parlamentarischen Beratungen, die sich über acht Jahre erstreckten, im Frühjahr 2001 mit der Annahme eines Gesetzesentwurfes, bestehend aus drei neuen Strafbestimmungen (Art. 118 - 120 StGB); das Schweizervolk wird darüber am 2. Juni 2002 abzustimmen haben.

Eine Abtreibung im Sinne des Strafrechts besteht immer, was leicht übersehen wird, in der Tötung eines werdenden Kindes. Sie gilt grundsätzlich auch nach den neuen Bestimmungen als Verbrechen. Dass darin nur noch von Abbruch der Schwangerschaft die Rede ist, um das Uebel in einem mildern Licht erscheinen zu lassen, ändert nichts. Die Schwere der Tat erhellt nach wie vor aus den Strafandrohungen. Denn Art. 118 der Vorlage bestimmt, dass der Abbruch der Schwangerschaft mit Zuchthaus bis zu fünf oder sogar bis zu zehn Jahren bestraft wird, wenn die Voraussetzungen für Ausnahmen gemäss Art. 119 nicht erfüllt sind. Zu diesen Ausnahmen gehört neben medizinischen Indikationen eine Fristenlösung, die nun ausdrücklich gesetzlich geregelt wird. Diesfalls darf die Schwangerschaft auf Verlangen der Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode durch einen Arzt straflos abgebrochen werden. Ueber die Notwendigkeit eines Abbruchs entscheidet die Frau aber selber und allein; nur wenn sie nicht urteilsfähig ist, darf ein Dritter, nämlich ihr gesetzlicher Vertreter sich dazu äussern.

Damit werden nun auch gesetzlich alle Bremsen zu einer völligen Liberalisierung der Abtreibung in den ersten drei Monaten gelöst. Zudem wird eine seit Jahrzehnten andauernde Abtreibungsmisere legalisiert, die ihrerseits - was wohl zu erwarten ist - eine noch grössere Misere zur Folge haben wird, zumal in Fällen medizinischer Indikationen eine Abtreibung faktisch bis zur Geburt des Kindes ermöglicht wird. Bei Spätabtreibungen wird das Kind stückweise aus dem Mutterleib gerissen oder es wird eine Frühgeburt eingeleitet und das Kind am Ende der Geburt getötet. Die Abtreibung wird dann zu einem klaren Akt der Euthanasie.

Ursachen der gegenwärtigen Rechtsverwilderung

2. - Man sollte annehmen dürfen, der Gesetzgeber suche ein angebliches oder tatsächliches Scheitern eines Gesetzes zuerst zu ergründen, bevor er ein neues erlässt. Das ist hier nicht geschehen. Ueber die wahren Ursachen der seit Jahrzehnten anhaltenden Rechtsverwilderung sind selbst den parlamentarischen Beratungen nur vage Andeutungen zu entnehmen, so z.B. dass das bisherige Recht die Verantwortung für Abtreibungen den Aerzten auferlegt habe, diese vormals als illegal geltende Eingriffe aber mehr und mehr als legal auszugeben pflegten. Dazu liess am 5. Oktober 1998 selbst Bundesrat Koller die gebotene Klarheit vermissen. Er erklärte damals vor dem Nationalrat, die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - womit er offensichtlich die medizinischen Indikationen meinte - seien in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich ausgelegt und angewendet worden; dass dies nicht den Gerichten, sondern Aerzten anzulasten war, sagte er aber nicht. Dazu kommt, dass in der Begründung der Initiative wie in den parlamentarischen Beratungen beharrlich der Eindruck erweckt wurde, die geltenden Strafbestimmungen würden von den Gerichten kaum oder überhaupt nicht mehr angewendet; seit 1988 gebe es denn auch keine einzige Verurteilung mehr.

Daraus könnte man schliessen, die kantonalen Strafgerichte, in letzter Instanz also auch das Bundesgericht, hätten die Rechtsverwilderung zu verantworten. Das wäre eine Unterstellung. Die Hauptverantwortung dafür trägt vielmehr der Gesetzgeber selber, weil er die Auslegung und Anwendung der alles entscheidenden Kriterien, nämlich wann von medizinischen Indikationen im Sinne des Gesetzes überhaupt die Rede sein kann, den Aerzten übertragen und damit den ordentlichen Strafgerichten ein für allemal entzogen hat. Es gibt darüber denn auch keine Gerichtsentscheide, geschweige denn eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht hatte sich von Anfang an bloss mit Nebenfragen, wie Versuch und Gehilfenschaft, zu befassen. Die entscheidende Rechtsfrage, ob gesetzliche Indikationen vorliegen, hat immer noch ein zweiter Arzt als Gutachter zu beantworten. Bejaht er sie zu Recht oder zu Unrecht, so gilt die Abtreibung als legal, und der erste Arzt kann sie straflos vornehmen. Urteil und Vollstreckung unterliegen weder einer Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde noch der Ueberprüfung durch ein Gericht.

Aerzte als letztinstanzliche Richter über die Strafbarkeit von Abtreibungen

3. - Das geltende Recht erwies sich deswegen weitgehend als Illusion, zumal das Vertrauen in die beteiligten Aerzte mehr und mehr auf der Strecke blieb. Rückblickend liegt darin sogar ein grober Verstoss gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung, wonach Strafbestimmungen von staatlichen Gerichten auszulegen und anzuwenden sind, der Gesetzgeber damit folglich nicht Privatpersonen beauftragen darf. Sarkastischerweise könnte man also sagen, es gebe in der Schweiz neben kantonalen und eidgenössischen Strafgerichten in den meisten Kantonen auch Sondergerichte für Abtreibungen, bestehend aus zwei Aerzten, die erst- und letztinstanzlich über die Strafbarkeit einer Abtreibung befinden. Von pflichtbewusster Anwendung der Bestimmungen kann aber keine Rede sein, wenn sie die medizinischen Indikationen für leichtfertige Abbrüche missbrauchen. Illegale Abtreibungen werden nicht schon dadurch zu legalen, dass ein zweiter Arzt sie aus nichtigen Gründen für straflos hält.

Der Verdacht von zunehmenden Rechtsmissbräuchen ist umso grösser, als neuere Einrichtungen vielen Aerzten schon seit langem, insbesondere durch Absaugen des Embryos, Abtreibungen in der eigenen Praxis erlauben. Diesfalls kann von eigentlicher Kabinettjustiz gesprochen werden, die bedenkenlos abtreibenden Aerzten nicht nur mangels Kontrolle und Aufsicht, sondern auch wegen ihres Berufsgeheimnisses Verschleierungen über strafbare Abtreibungen erheblich erleichtert. Die fragwürdige Praxis solcher Aerzte hat freilich auch auf kantonale Gerichtsurteile abgefärbt. So wurde z.B. schon Ende der 50er Jahre in Zürich nur der Arzt bestraft, der an mehreren Dutzend Frauen illegale Abtreibungen vorgenommen hatte; die Frauen liess man laufen, obwohl sie sich ebenfalls strafbar gemacht hatten.

Unglaubwürdige Abtreibungszahlen der Abtreibungsbefürworter

4. - Nach dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen vom 19. März 1998 gab es 1966 in der Schweiz 16'978 legale und schätzungsweise 45'000 illegale Abtreibungen (S. 5), insgesamt also über 60'000. Wie es sich mit diesen Zahlen, die vom Nationalrat übernommen wurden, damals genau verhielt, mag offenbleiben. Zwei Bemerkungen mögen andeuten, was sich hinter nackten Zahlen verbergen kann. Im gleichen Jahr 1966 hatte sich nämlich das Bundesgericht nur mit einem einzigen Abbruch zu befassen, aber nicht etwa wegen Abtreibung, die schief ging, sondern wegen schwerer Körperverletzung. Das Missverhältnis zwischen ärztlicher und höchstrichterlicher Rechtsanwendung könnte krasser gar nicht sein. Dies ist offensichtlich die Folge davon, dass der Gesetzgeber den Gerichten zum vornherein das Recht abgesprochen hat, die Erheblichkeit medizinischer Indikationen zu beurteilen.

Warum damals, wie erwähnt, eine Abtreibung schief ging, soll ebenfalls nicht verschwiegen werden, weil es auch brutale Eingriffe mit schwerwiegenden Folgen gibt. Nach dem Gutachten des zweiten Arztes handelte es sich um eine junge Frau, die als Flüchtling in die Schweiz kam, hier geschwängert und vom Schwängerer im Stich gelassen wurde. Wegen fortgeschrittener Schwangerschaft musste der handelnde Arzt das Kind dem Mutterleib stückweise entreissen. Dabei durchstach er die Gebärmutter der Schwangeren und zerrte ihr ein 80 cm langes Darmstück aus dem Leibe. Die Frau musste nachher in einem Spital während Stunden notfallmässig operiert werden; sie konnte nie mehr schwanger werden. Das ist nur ein Fall von vielen.

Dem erwähnten Bericht ist unter der Ueberschrift "Statistische Angaben zum Schwangerschaftsabbruch von 1991 - 1995 ferner zu entnehmen (S. 5), dass die legalen Abtreibungen bis 1994 auf 11'813 gesunken und die illegalen inzwischen "praktisch verschwunden" seien. Das sind nicht bloss kühne, sondern schon deshalb schlicht unglaubwürdige Behauptungen, weil die Angaben aus Kreisen bereitwilliger Abtreiber oder Befürworter der straflosen Abtreibung stammen; solche Kreise haben offensichtlich Angst vor den wirklichen Zahlen oder kein Interesse an zuverlässigen Erhebungen und ernsthaften Statistiken. Die Kriminalstatistik würde auch anders ausfallen, wenn man sie den Straftätern überliesse. Der Wahrheit ungleich näher kommen dürfte die Annahme von Prof. Jean de Siebenthal, der als Herausgeber der welschen Monatszeitschrift "Finalités" die Zahl der jährlichen Abtreibungen in der Schweiz noch anfangs der 90er Jahre auf rund 50'000 schätzte (Finalités, juin 1991 S. 21/22).

Für ungleich höhere Zahlen, als es die Kommission wahrhaben will, spricht auch ein Blick auf unser Nachbarland Oesterreich, das von der Kommission auffallenderweise übergangen wird, sich in vielen Belangen aber besser mit schweizerischen Verhältnissen vergleichen lässt als andere Länder. Dort wurde die Fristenlösung vor 25 Jahren eingeführt, offensichtlich ohne ersichtlichen Rückgang der Abtreibungen; im Gegenteil. Bei rund 74'000 Geburten gibt es heute in Oesterreich jährlich zwischen 80'000 und 100'000 Abtreibungen; von 100 Schwangerschaften werden also sogar mehr als die Hälfte abgebrochen (während es in der Schweiz angeblich nur jede achte ist). Die Angaben stammen vom Lebenszentrum Wien, einer christlicher Organisation, die unverdrossen und auf Sachlichkeit und Wahrheit bedacht, die Tätigkeit an den österreichischen Abtreibungskliniken seit einigen Jahren mit Aufmerksamkeit verfolgt. Mit der gesetzlichen Liberalisierung ist auch in der Schweiz mit einem deutlichen Anstieg der Abtreibungen zu rechnen. Was nicht mit Strafe bedroht ist, scheint auch nicht verboten zu sein. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere Leute ohne religiöse Orientierung dazu neigen, straflos mit erlaubt gleichzusetzen.

Masslose Freiheitsansprüche statt Verantwortungsbewusstsein

5. - Mit der Fristenlösung wird die Abtreibung, die weiterhin als Verbrechen gilt, statt gesühnt, nicht nur bis zur Straflosigkeit verharmlost, sondern als zulässig ausgegeben. Die Beratung der Initiative in den beiden Räten spaltete deshalb die Parlamentarier, die sich für die Streitfrage der Fristenlösung interessierten, in zwei unversöhnliche Lager, in scharfe Gegner und Befürworter, die einander nichts schuldig bleiben wollten. Während sich diese für eine völlige Liberalisierung der Abtreibung in den ersten drei Monaten einsetzen, wollten jene das werdende Kind von Anfang an geschützt wissen.

Freiheit wird durch die Freiheit des Nächsten begrenzt

a) Den Erwägungen der Befürworter ist vorweg mit aller Deutlichkeit entgegenzuhalten, dass es keine echte Freiheit ohne Verantwortung, genau so wie es keine echte Verantwortung ohne Freiheit gibt. Die eine ist vielmehr die notwendige Kehrseite der anderen. Das lässt sich weder zerreden noch wegdiskutieren. Der eminente Universitätsprofessor für Christliche Weltanschauung und Religionsphilosophie, Romano Guardini, drückte sich dazu noch deutlicher aus. Nach ihm findet die Freiheit des Einen ihr Mass und ihre Grenzen in der des Anderen. Jeder müsse deshalb für das, was er tut, in jener besonderen Weise einstehen, die "Verantwortung" heisst und ihn zugleich an eine sittliche Norm bindet. Diese Tatsache, unabtrennbar mit der Freiheit verbunden, nennt er das Gewissen. Es gibt deshalb für ihn "keine Freiheit ohne Gewissen - so wenig es Gewissen, sittliche Verantwortung in einem Wesen geben kann, das nicht frei wäre" (R. Guardini, Freiheit und Verantwortung, Topos-Taschenbücher Bd. 267, Mainz 1997 S. 22 ff.).

Moderne Verfassungen strotzen von individuellen Freiheitsrechten, und internationale Konventionen sind voll von allgemeinen Menschenrechten. Wahrscheinlich wurden aber nicht nur das Wort Freiheit, sondern auch angebliche Freiheitsrechte nie so missbraucht, allgemeine Menschenrechte so gründlich missachtet und verdorben wie heute. Das eine wie das andere entspricht dem Zeitgeist. Das gilt auch für die weltweite Flut von Abtreibungen, der auch die Schweiz nicht entgangen ist, die hier vielmehr schon seit Jahrzehnten hingenommen und nun weitgehend legalisiert werden soll. Denn die Fristenlösung entlastet die Schwangere gesetzlich von der eigenen Verantwortung, macht sie autonom sogar vor sittlichen Massstäben. Sie gipfelt in einem Anspruch auf radikale Selbstbestimmung der Frau, die allein darüber entscheidet, ob sie ein werdendes Kind behalten oder töten will (vgl. dazu R. Guardini, S. 23, 32/33 und 50). Weder ihr Partner noch ihr Ehemann hat dazu als Erzeuger des Kindes etwas zu sagen. Selbst Minderjährige können darüber ohne Einwilligung ihrer Eltern befinden, wenn sie urteilsfähig sind.

Auf diese Weise wird ein zeitloses Verbrechen, bestehend in der Tötung eines wehrlosen Wesens, statt gesühnt, mit Argumenten eines seelenlosen Zeitgeistes zur Bagatelle gemacht, die keine Strafe verdiene. Dass die Fristenlösung mit einer Notlage verknüpft wird, hilft darüber nicht hinweg. Denn die Schwangere braucht diesfalls die Notlage bloss zu behaupten, aber nicht zu beweisen. Den Argumenten der Befürworter ist zu entnehmen, dass sich jede ungewollt schwangere Frau zwangsläufig in einer solchen Lage befinde, die folglich keiner Ueberprüfung bedürfe; sie dafür beweispflichtig zu machen, müsste sie vielmehr als Erniedrigung empfinden. Der Begriff der Notlage wurde beibehalten, um der Fristenlösung den Anstrich einer ethischen Rechtfertigung zu geben. Von den Befürwortern wird dabei hartnäckig verschwiegen, dass eine angebliche Notlage auch ein blosser Vorwand dafür sein kann, ein werdendes Kind loszuwerden, weil es z.B. Studienpläne oder eine vermeintliche Karriere zu durchkreuzen droht oder sonstwie nicht in die Lebensgestaltung der Schwangeren passt. Vom möglichen Selbstbestimmungsrecht der Frau, ob sie überhaupt schwanger werden will oder nicht, ist nirgends die Rede, umso mehr dagegen von ungewollten Schwangerschaften, über deren Existenz die Frau in den ersten drei Monaten selber und allein zu entscheiden habe.

"Schutzmodell" der CVP ist eine verkappte Fristenlösung

b) Im Streit um die Fristenlösung hinterliess die CVP einen recht zwiespältigen Eindruck, weil sie im Verlaufe der Beratungen das Lager wechselte und damit zum Komplizen der Befürworter wurde, was sie freilich immer noch nicht wahrhaben will. Auf Betreiben der CVP- Frauen brachte sie ein sogenanntes "Schutzmodell" ins Spiel, in der Meinung, die Befürworter der Fristenlösung damit von der Notwendigkeit zu überzeugen, die straflose Abtreibung in den ersten drei Monaten von einer Beratungspflicht der Schwangeren abhängig zu machen. Sie stiess mit ihrem vermeintlich grossen Schritt in beiden Lagern auf Widerstand und scheiterte. Die Befürworter interessierten sich nicht dafür, und die Gegner hielten ihr mit Recht vor, es handle sich bei ihrem Schutzmodell entgegen der Auffassung der Initianten nicht um eine Alternative, sondern um eine verkappte Fristenlösung; die Differenzierung sei so müssig wie der Versuch, "zwischen Pest und Cholera" unterscheiden zu wollen. Sie musste sich für ihren Schritt mit viel Lob von linker Seite begnügen.

Die CVP darf sich nicht verwundern, wenn sie wegen derart zwiespältiger Vorstösse an Boden verliert und mehr und mehr zu einem Auslaufmodell verkümmert. Dass sie auf Druck der Frauen mit einer parlamentarischen Initiative an ihrem "Schutzmodell" festhalten will, spricht nicht für bessere Einsicht, geht sie doch nun selber offen von einer Fristenlösung aus, die sich entgegen ihrer Auffassung aber nicht mit einer "Güterabwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau und dem Schutz des ungeborenen Lebens" begründen lässt. Das ist eine Pseudoabwägung, juristischer Unsinn, wie noch auszuführen ist. Sie steht damit allerdings nicht allein da. Dabei wäre eine Volkspartei, die sich christlicher Werte verpflichtet fühlt, solche Werte nicht nur angeblich vertritt, sondern notfalls auch mit Nachdruck verteidigt, notwendiger denn je. Statt nach der jeweiligen Stimmung bald nach rechts oder nach links zu schielen, täte die CVP gut daran, sich nach vorne, an einer höheren Autorität zu orientieren. Wie sehr sie sogar in der Führungsspitze gespalten ist, zeigen Interviews ihres Präsidenten und ihrer Vize-Präsidentin. Während jener am 16. Mai 2001 erklärte, "der Buchstabe C für christlich in unserer Parteibezeichnung ist das Fundament für unsere Werte", wehrte sich diese nur wenige Tage später an der Delegiertenversammlung damit, dass die CVP "keine christliche Partei" sei.

Widerspruch der Fristenregelung: Güterabwägung nicht abwägbarer Güter

c) Die Fristenlösung scheitert letztlich jedoch an rechtlichen Grundsätzen der Güterabwägung. Grundsätzlich dürfen in solche Abwägungen nur Güter einbezogen werden, die wirklich miteinander vergleichbar sind. Anders verhält es sich, wenn an sich verschiedene Rechtsgüter unter dem gleichen Gesichtspunkt oder auf der gleichen Stufe einander vergleichend gegenübergestellt werden. Wenn z.B. gesagt wird, die meisten Hunde und Katzen in der Schweiz würden besser ernährt als Millionen Kinder in der Dritten Welt, so ist dies nicht nur ein sachlich zutreffender, sondern auch ein durchaus zulässiger Vergleich. Das gleiche lässt sich vom Komparativ sagen, Tiere und Bäume, Pflanzen und Alpenblumen seien in der Schweiz besser geschützt, als x-tausend werdende Kinder, die abgetrieben und wie Abfall behandelt werden.

Um zulässige Ausnahmen dieser Art geht es hier jedoch nicht. In den parlamentarischen Beratung sind zur Rechtfertigung der Fristenlösung, ohne Widerspruch zu erregen, sogar groteske Vergleiche mit zweit- und drittrangigen "Rechten" der Schwangeren angestellt worden, wozu sich kritische Bemerkungen erübrigen. Ein deutliches Zeichen setzte Ständerat Samuel Schmid, der die Vorlage "zur verbesserten Rechtsgüterabwägung" zurückgewiesen wissen wollte, damit man dann "wieder Gleiches mit Gleichem vergleichen" könnte (Amtl. Bulletin, Ständerat Herbstsession 2000, S. 15/16). Um eine solche Abwägung geht es auch hier, nämlich um Leben gegen Leben, um das Leben der Schwangeren gegen das Leben des werdenden Kindes.

Auf diesem Vergleich beruhen übrigens die medizinischen Indikationen des geltenden Rechts. Danach bleibt eine Abtreibung straflos, wenn der Schwangeren eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder eine dauernde schwere Gesundheitsschädigung droht. Sie sind deshalb keineswegs überholt, sondern wurden bloss von abtreibungswilligen Aerzten während Jahrzehnten strapaziert und mehr und mehr zu illegalen Abbrüchen missbraucht. Genau besehen ist die Fristenlösung letztlich jedoch eine rein politische Regelung, eine Erfindung des Zeitgeistes. Juristisch ist sie so oder so, man mag es wahrhaben oder nicht, eine willkürliche Lösung, die jeder ethischen Rechtfertigung entbehrt. Man wird den Verdacht nicht los, dass das Parlament damit, unter Vorgabe eines ausschliesslichen Selbstbestimmungsrechtes, seine eigene Verantwortung auf die schwangere Frau abgeschoben hat.

Medizinische Indikation und seelische Notlage ermöglichen straflose Abtreibungen bis zur Geburt

6. - Die medizinischen Indikationen des geltenden Rechts werden von der Vorlage als Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung sinngemäss in etwa übernommen; von einer Lebensgefahr ist darin allerdings nicht mehr die Rede. Dazu kommt neu die Gefahr einer schweren seelischen Notlage. Die Gefahr muss im einen wie im anderen Fall umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Damit werden faktisch straflose Abbrüche bis zur Geburt des Kindes ermöglicht. Dass ein zweiter Arzt sich in einem Gutachten zu den Indikationen äussert, wird nicht mehr verlangt. Der Abbruch gilt schon dann als straflos, wenn er sich nach (einem) ärztlichen Urteil als notwendig erweist. Das Sondergericht wird damit zum Einzelrichter.

a) Es fällt auf, dass die neuen Bestimmungen dem handelnden Arzt nur für den Fall der Fristenlösung, d.h. für einen straflosen Abbruch der Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen seit der letzten Periode, näher angeführte Vorsichtsmassnahmen auferlegen. Dazu gehört, dass der Arzt von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch verlangen, persönlich mit ihr ein eingehendes Gespräch führen, sie beraten und über die gesundheitlichen Risiken informieren muss. Mittels eines einschlägigen Leitfadens hat er sie ferner auf kostenlos zur Verfügung stehende Beratungsstellen, auf Vereine und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, sowie auf die Möglichkeit einer Adoption aufmerksam zu machen. Er hat sich zudem persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. Unterlässt er diese Massnahmen, so kann er bestraft werden (Art. 120).

Warum dem Arzt für den Fall der Indikationenlösung, d.h. für einen straflosen Abbruch der Schwangerschaft ab der dreizehnten Woche, keine besonderen Massnahmen vorgeschrieben werden, ist den neuen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Was Beratung und Aufklärung angeht, leuchtet dies zwar ein, weil sie zu jedem ärztlichen Eingriff gehören. Nicht zu übersehen ist indes, dass die neuen Indikationen, verglichen mit den bisherigen, sich auf eher vage Begriffe beschränken, deren Auslegung und Anwendung samt Urteil (sic!) nun aber dem handelnden Arzt allein überlassen werden. Damit wird einer fragwürdigen Kabinettjustiz, die seit Jahrzehnten illegale Abtreibungen in legale umzulügen verstand, weiterhin ein breiter Weg geebnet.

Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, dass die neue Indikationenlösung die anhaltende Abtreibungsmisere zu bremsen vermag. Viel eher ist mit einer allgemeinen Zunahme zu rechnen, selbst wenn zutreffen sollte, dass die meisten Abtreibungen, wie in den parlamentarischen Beratungen zur Verteidigung der Fristenlösung immer wieder behauptet worden ist, in den ersten drei Monaten vorgenommen werden. Mangels Aufsicht und Kontrolle seines Urteils hat der handelnde Arzt auch nach den neuen Indikationen keine Strafverfolgung zu befürchten, zumal sein Arztgeheimnis gewahrt bleibt, wenn nichts schief geht. Bei Leichtsinn auf beiden Seiten geben Abtreibungen, die problemlos verlaufen, sowieso nicht viel zu reden, legal hin oder her. Zudem sind Täuschungen über Indikationen sowenig auszuschliessen wie bei der allgemeinen Notlage, die angeblich mit jedem Schwangerschaftsabbruch verbunden ist. Ein abtreibungswilliger Arzt dürfte auch deswegen keine grossen Umstände machen. Leichtfertige Abtreibungen sind übrigens, vor allem bei Jugendlichen, meistens die Folge leichtsinniger Beziehungen oder Bindungen.

b) Dramatische Situationen können sich ergeben, wenn eine schwangere Frau sich in einer echten, schweren seelischen Notlage befindet, weil sie z.B. vom Umfeld im Stich gelassen oder sogar unter Druck gesetzt wird, ihre moralischen Hemmungen gegen eine Abtreibung aus Gewissensgründen aber nicht zu überwinden vermag. Wenn der Arzt sie diesfalls scheinbar davon überzeugt, beim vorgesehenen Abbruch handle es sich um ihren Entscheid und um eine eher harmlose Sache, die zudem alle Probleme löse, so stürzt er die Schwangere, genau besehen, in eine ungleich schlimmere psychische Notlage, die mit verheerenden und langandauernden Folgen verbunden sein kann. Die häufigsten Symptome dafür, bestehend z.B. aus lebenslangen Schuldgefühlen, Alpträumen, Depressionen, Beziehungsstörungen und Selbstmordgedanken, werden seit Jahren unter dem englischen Begriff "Post Abortion Syndrom" zusammengefasst.

Befürworter der Liberalisierung versuchen das Syndrom mit Unterstützung feministischer Kreise freilich mehr und mehr zu leugnen; das sei bloss ein Mythos oder eine ideologische Erfindung von Leuten, die sich gegen die Freigabe der Abtreibung wehrten; mit allfälligen seelischen Belastungen fertig zu werden, gehöre übrigens zum Selbstbestimmungsrecht der Frau. Was sie vorbringen, leuchtet aus ihrer Sicht durchaus ein. Wenn Frauen bedenkenlos abtreiben, weil sie sich dafür allein zuständig halten, ein werdendes Kind folglich beseitigen können, ohne sich daraus ein Gewissen zu machen, so haben sie auch kein Trauma zu befürchten; seelische Störungen bleiben ihnen vielmehr erspart. Es wäre aber "eine Selbsttäuschung, als wäre nichts geschehen, was doch geschehen ist" (Guardini S. 34), wenn die Frau ein schlechtes Gewissen hinterher mit solchen Ueberlegungen beruhigen wollte. In einer echten Notlage, welcher Natur sie auch immer sein mag, ist ihr folglich nicht damit geholfen, dass der Arzt psychische Nachfolgen der Abtreibung verharmlost oder leichthin verneint. Geholfen ist ihr diesfalls nur, wenn sie vor solchen Folgen bewahrt wird. Sie braucht daher schon vor einer Abtreibung dringend Betreuung und Beratung, moralische Unterstützung und in vielen Fällen wahrscheinlich auch materielle Hilfe.

c) Die Stiftung "Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" offeriert seit Jahren solche Leistungen; sie hat sich damit grosse Verdienste erworben. In die gleiche Richtung geht ihre Volksinitiative "Für Mutter und Kind". Es ist daher schwer zu verstehen, dass die Schweizerische Bischofskonferenz diese Initiative zur Ablehnung empfohlen hat; dies musste verwirren. Ihre kritischen Bemerkungen hätten genügt; die Empfehlung erübrigte sich.

Schlussbemerkungen

7. - Zusammenfassend ist zu unterstreichen: Mit den Strafbestimmungen von 1942 hat der Gesetzgeber den Entscheid über medizinische Indikationen ein für allemal den staatlichen Gerichten entzogen und den Aerzten überlassen; viele davon liessen sich dies gerne gefallen. Mit einer fragwürdigen Kabinettjustiz hinter verschlossenen Türen, wo jährlich unzählige Todesurteile über wehrlose, unschuldige Wesen gefällt und vollstreckt werden, haben sie es während Jahrzehnten verstanden, selbst offensichtlich illegale Abtreibungen zu Tausenden in legale umzulügen. Die bisherigen Bestimmungen sind damit zur gesetzlichen Unordnung degeneriert; diese nun wieder legalisieren zu wollen, ist kein Fortschritt. Leichtfertige Abtreibungen sind und bleiben ein Verbrechen; sie sollten es aber nicht nur auf dem Papier sein.

Die Fristenlösung ist eine rein politische Regelung; juristisch ist sie so oder so eine willkürliche Lösung, die jeder ethischen Rechtfertigung entbehrt. Die gewaltsame Beseitigung eines werdenden Kindes wird damit zum Anspruch auf schrankenlose Selbstbestimmung erhoben, was sich weder verharmlosen noch totschweigen lässt. Jede Art von Macht verdirbt, wenn sie sich über die Schranke der Verantwortung hinwegsetzt. Die entscheidende Frage bei der Güterabwägung heisst nicht, welches Recht vorgeht, sondern welches Leben. Es ist zudem absurd, eine ungewollte Schwangerschaft als Krankheit und die Abtreibungspille RU 486 als Heilmittel auszugeben, die Kosten dafür sogar auf die Krankenkassen abzuwälzen, statt in eigene Verantwortung zu nehmen.

Mit den neuen Bestimmungen will der Gesetzgeber seine Verantwortung auf die Frauen abschieben; viele von ihnen werden sich dies nicht gefallen lassen. Schutz und Würde gehören zu den Grundrechten eines menschlichen Wesens, von seiner Entstehung bis zu seinem natürlichen Ende; sie einem werdenden Kind leichtfertig absprechen zu wollen, ist Verrat an der Kultur des Lebens. Manche Befürworter der Fristenlösung mögen sich mit Willy Brandt fragen, was wohl mit ihnen geschehen wäre, wenn ihre Mutter ebenfalls ein schrankenloses Selbstbestimmungsrecht beansprucht hätte. Brandt hätte nach eigenen Angaben keine Chance gehabt, Ludwig van Beethoven auch nicht.

Der Berichterstatter Dick Marty erklärte am 21. September 2000 vor dem Ständerat, die heutige Lage (die sich aus den Bestimmungen von 1942 ergeben hat) sei inakzeptabel und eines Rechtsstaates unwürdig (Amtl. Bulletin Ständerat Herbstsession 2000 S. 2). Die neuen Bestimmungen sind es auch.

Prilly, den 11. November 2001

Hermann IMBODEN

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