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Bischof Norbert Brunner

Recht auf Abtreibung? Pflicht zum Töten?

Am 2. Juni 2002 hat eine kleine Mehrheit des Schweizer Volkes der Aenderung des Strafgesetzbuches in Sachen Abtreibung mit der Annahme der sogenannten Fristenregelung zugestimmt. Damit gelten die neuen Bestimmungen auch für jene Kantone oder Kantonsteile, welche diese Aenderung abgelehnt haben. Auch sie müssen sich an die neue Gesetzgebung halten. Was jedoch besagt diese genau? Es ist gut, diese Frage bei der Einführung der neuen Bestimmungen klar zu beantworten.

Norbert Brunner
Bischof von Sitten

Was sagt das Schweizerische Strafgesetzbuch?

1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch hält im Artikel 118 klar fest, dass der Abbruch einer Schwangerschaft grundsätzlich strafbar ist. Ein Schwangerschaftsabbruch bedeutet immer Tötung menschlichen Lebens. Diese Tötung wird nach Artikel 118 StGB mit Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft.

2. Von dieser grundsätzlichen Aussage macht Artikel 119 eine Ausnahme, indem es den Schwangerschaftsabbruch, wenn er während der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft und unter genau festgelegten Bedingungen vorgenommen wird, als straflos erklärt.

Auch diese Ausnahmeregelung bestätigt indirekt, dass der Gesetzgeber die Tötung menschlichen Lebens, das jeder Schwangerschaftsabbruch ist, grundsätzlich für unerlaubt und strafbar erklärt. Wäre dem nicht so, hätte die Ausnahmeregelung keinen Sinn.

3. Es kann festgestellt werden, dass sich mit der Aenderung des Strafgesetzbuches nicht der Grundsatz, sondern nur die Art und Weise der Bestrafung geändert hat. Mit der Fristenregelung wurde die Abtreibung in einer Weise liberalisiert, sodass sie dem Grundsatz des Lebensschutzes, der in der Verfassung festgeschrieben ist, nicht mehr genügen kann.

Kein Recht auf Abtreibung

Aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, und auch aus anderen rechtlichen Bestimmungen lässt sich also kein Recht auf Abtreibung herleiten. Jede Abtreibung ist Tötung menschlichen Lebens. Ein Recht auf Tötung menschlichen Lebens jedoch besteht nicht. Das ist die logische Konsequenz aus dem Recht, welches die Tötung menschlichen Lebens grundsätzlich als strafbar erklärt.

Der Gesetzgeber macht im Artikel 119 StGB keine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Schutz des menschlichen Lebens. Er erklärt lediglich, dass die Tötung während der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft, sofern die geforderten Bedingungen erfüllt sind, strafrechtlich nicht verfolgt wird. Straflos bleibt nach dem Gesetz nur, wer eine Schwangerschaft abbricht, wenn diese nach "ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann."

Eine Abtreibung bleibt unter diesen klaren Bedingungen straffrei. Ein Rechtsanspruch auf Abbruch der Schwangerschaft kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Es gibt im übrigen im zivilen Recht keine Bestimmung, welche ein solches Recht einräumen oder auf ein solches Recht hinweisen würde.

Keine Pflicht zur Tötung menschlichen Lebens

Im Artikel 119 hält das Strafgesetzbuch fest: "Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen."

Zwei Grundsätze sind hier ausgesprochen:

die Bezeichnung von Institutionen (Praxen oder Spitäler), welche die Voraussetzungen erfüllen

die Bezeichnung von Institutionen, welche eine eingehende Beratung garantieren können.

In Anwendung dieses Artikels hat das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie des Kantons Wallis folgende Regelung getroffen:

"Im Kanton Wallis sind die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen (Art. 119, Abs 4 StGB) wie folgt bezeichnet:

alle zur Berufsausübung zugelassenen Aerzte, die den Titel als Spezialist in Gynäkologie-Geburtshilfe besitzen;

alle Akutspitäler an die der Kanton, im Rahmen der Spitalplanung, einen Auftrag in Gynäkologie-Geburtshilfe erteilt hat.

Ein chirurgischer oder ein medikamentöser (Mifegyne) Schwangerschaftsabbruch kann nur in der Abteilung Gynäkologie-Geburtshilfe der obengenannten Spitäler, die über eine medizinische Notfalleinrichtung verfügen, durchgeführt werden."

Weder aus dem Text der Schweizerischen Gesetzgebung noch aus den kantonalen Anwendungsbestimmungen kann ich eine Pflicht ableiten, Schwangerschaftsabbrüche vornehmen zu müssen. Eine solche Pflicht dürfte ja auch weder Einzelpersonen noch Institutionen (zum Beispiel Spitälern, die ja als Institution sowieso keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen) auferlegt werden. Denn jeder Schwangerschaftsabbruch bleibt Tötung menschlichen Lebens (auch wenn diese unter bestimmten Umständen nicht strafrechtlich verfolgt wird), und zur Tötung menschlichen Lebens kann niemand verpflichtet werden.

Zudem ist es unzulässig, den Schwangerschaftsabbruch als Tötung menschlichen Lebens zur medizinischen Grundversorgung zu erklären, wie das unter anderen der Gesundheitsdirektor des Kantons Nidwalden letzthin getan hat. Aus diesem Grunde ist auch nicht zu verstehen, dass die Tötung menschlichen Lebens vom Gesetzgeber als krankenkassenpflichtig erklärt wurde.

Welche Pflicht besteht für die Gesellschaft?

Die zivile Gesetzgebung verpflichtet den Staat, die Gesellschaft und jede Einzelperson zum Schutz des menschlichen Lebens.

In der Frage des Schwangerschaftsabbruches besteht diese Pflicht weiter. Es wird darum kein Schwangerschaftsabbruch straffrei erklärt werden können, der nicht unter den klaren Bedingungen des Strafgesetzbuches vorgenommen wurde.

Es besteht also für jeden Beteiligten die Pflicht, die schwangere Frau zu beraten. Das Bundesgesetz von 1981 hält dazu fest:

"Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe. Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert."

Nur hier wird von einem "Anspruch" der unmittelbar Beteiligten gesprochen. Aus diesem "Anspruch" erwächst der Gesellschaft die Pflicht zu dieser Beratung.

Auch hier ist der Kanton zuständig für die Bezeichnung jener Beratungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen.

Zusammenfassend muss festgehalten werden: Aus der Straffreiheit, wie sie das neue Strafgesetzbuch in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs formuliert, kann weder ein Recht auf Abtreibung noch eine Pflicht zur Vornahme von Abtreibungen abgeleitet werden, weil Abtreibung, auch wenn sie straflos erklärt wird, Tötung menschlichen Lebens bleibt. Und zur Tötung menschlichen Lebens darf niemand verpflichtet werden.

Sitten, den 26. Oktober 2002.

+ Norbert Brunner

Bischof von Sitten

Link zum Thema: 

Abtreibung als Leistungsauftrag  für Spitäler?!

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