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Dossier
zur Fortpflanzungsmedizin |
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(1. Teil: Allgemeines - 2. Teil: FMF-Initiative - 3. Teil: Embryonenforschung/Stammzellenforschungsgesetzg)
07.10.2004
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Zahlenchaos bez. überzählige Embryos - Verschleierungstaktik oder Unfähigkeit?
Wieviele überzählige Embryos entstehen jährlich?
Ein aufschlussreicher Vergleich zwischen der BRD und der Schweiz
Verlängerung der Aufbewahrungsfristen per Dringlichkeitsbeschluss bis 31. Dezember 2003
SchlussfolgerungenNein, nein - überzählige Embryos gibt es seit 1992 keine! (vgl. PD Dr. Bruno Imthurn, 28.1.2000)
Nein, nein - mögliche Hintertüren zur Embryonenforschung sind geschlossen! (vgl. Prof. Klaus Peter Rippe, 25.2.2000)
Zahlenchaos bez. überzähliger Embryos - Verschleierungstaktik oder Unfähigkeit?
Zum Hintergrund
Überzählige Embryos sollte es gemäss Bundesverfassung Art. 119 gar keine geben, da nur so viele Embryos entwickelt werden dürfen, wie sofort der Frau in die Gebärmutter übertragen werden können. Der Bundesrat hat diese Verfassungsbestimmung im Vorfeld der FMF-Initiative relativiert, als er in der entsprechenden Botschaft vom 26. Juni 1996 schrieb: "Trotz der verschiedenen gesetzlichen Schutzvorkehrungen ist nicht mit völliger Sicherheit auszuschliessen, dass ein Embryotransfer planwidrigerweise nicht zustande kommt, beispielsweise wenn die Frau vor der Übertragung verunfallt oder erkrankt. In solche singulären Fällen sind unter Nothilfegesichtspunkten lebenserhaltende Vorkehren im Sinne einer Kronservierung nicht ausgeschlossen; sie stehen unter der Verantwortung der Ärztin oder des Arztes. Auf eine entsprechende ausdrückliche Norm, wie sie im Vorentwurf (Art. 17 Abs. 2) enthalten war, kann verzichtet werden."
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Embryonenforschungsgesetzes (20.11.2002) existieren in der Schweiz ca. 1000 Embryos, die noch vor Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes in Schweizer Kliniken tiefgefroren wurden. Zudem würden jährlich ca. 100 Embryos überzählig.
Nach Art. 11 des FMedG, das seit dem 1. Januar 2001 in Kraft ist, müssen die Kliniken und Praxen, den kantonalen Kontrollbehören die Anzahl der sogenannten überzähligen Embryos (Abs. 2 Bst. f) melden. Die Bewilligungsbehörden müssen dann die Daten an das Bundesamt für Statistik zur "Auswertung und Veröffentlichung" (Abs. 4.) weiterleiten. Nach der Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV), die zur selben Zeit in Kraft getreten ist, müssen die Kliniken ihren Tätigkeitsbericht bis zum 1. Mai des folgenden Jahres zustellen (Art. 14 Abs. 1) und die Aufsichtsbehörden übermittelt dann die anonymisierten (warum eigentlich?) Daten dem Bundesamt für Statistik bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres zur Auswertung und Veröffentlichung (Art. 14 Abs. 2).
Im August 2002 erklärte ein Beamter des Bundesamtes für Statistik auf Nachfrage, wegen verschiedener Probleme sei die Arbeit nie aufgenommen worden, obwohl das Bundesamt gemäss Art. 11 Abs. 4 des FMedG dazu verpflichtet wäre. Ob und wann das Projekt in Angriff genommen werde, sei nicht abzusehen.
Wieviele überzählige Embryos entstehen jährlich?
Nach einer Umfrage des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), dessen Resultat der Bundespräsident Pascal Couchepin bei der Debatte im Ständerat am 12.3.2003 bekannt gab, wurden in der Schweiz allein für das Jahr 2002 insgesamt 81 Embryos "überzählig". Bemerkenswert ist, dass Bundesrat Pascal Couchepin nichts über die gesamte Anzahl der "überzähligen" Embryos sagte, denn es wäre sehr einfach gewesen, bei der selben Umfrage gleich auch diese wichtige Frage abzuklären. Man hat offensichtlich weder von der Fortpflanzungsmedizin in der Schweiz noch vom Bundesrat und vom Parlament her ein Interesse, diese Frage überhaupt gewissenhaft abzuklären.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) teilte am 14. April 2003 mit, dass in der Schweiz jährlich nicht 100 (gemäss Botschaft des Bundesrates), nicht 81, wie Bundesrat Pascal Couchepin vor dem Ständerat erklärte, sondern 200 überzählige Embryos entstehen. In der Erklärung heisst es, das BAG habe im Frühjahr 2003 eine Umfrage bei den Kantonen durchgeführt, um die Anzahl der überzähligen Embryos in den Jahren 2001 und 2002 zu erheben. Wörtlich heisst es: "In diesen beiden Jahren fielen je rund 200 überzählige Embryonen an. Gestützt auf diese Ergebnisse ist anzunehmen, dass in der Schweiz auch zukünftig jährlich mehr als die 100 geschätzten überzähligen Embryonen anfallen."
Nun existiert ein Jahresbericht der FIVNAT Schweiz, der die Ergebnisse von 18 Zentren für das Jahr 2001 zusammenfasst. Darin heisst es: "Total wurden 8126 Zygoten und 97 Embryonen kryokonserviert." Nach FMedG wären diese allerdings nicht als überzählig aufzufassen, sondern sollten im Rahmen einer Notfalllösung zur Herbeiführung einer späteren Schwangerschaft eingefroren worden sein. Konfrontiert mit diesem der Umfrage des BAG widersprechenden Zahlenmaterial erteilte das BAG folgende Antwort: "Den Mitgliedern der WBK-N wurde an der Sitzung zum EFG/SFG am letzten Donnerstag vom BAG erläutert, wie die unterschiedlichen Zahlen (FIVNAT 97 versus ca. 200 vom BAG) aufgrund der verschiedenen Zählweisen zustande gekommen sind." Diese verschiedenen Zählweisen wurden auf Anfrage wie folgt erläutert: "Gemäss FIVNAT wurden im Jahre 2001 97 Embryonen konserviert. Diese Zahl ist jedoch nicht vergleichbar mit der Zahl 200, die das BAG in einer Medienmitteilung nannte. 97 entspricht der Anzahl Embryonen, die im Hinblick auf eine spätere Behandlung konserviert wurden. Auf keinen Fall sind diese alle überzählig. 200 entspricht der Anzahl überzähliger Embryonen, die pro Jahr im Durchschnitt anfallen. In dieser Zahl miteingeschlossen sind unter anderem diejenigen Embryonen, die aufgrund eines geringen Entwicklungspotentials nicht implantiert bzw. vernichtet wurden."
Ein Blick in die Statistik der FIVNAT zeigt ein völlig anderes und sehr erschreckendes Bild. Denn offensichtlich entsprach die Praxis vieler Kliniken vor Inkrafttreten des FMedG keineswegs der Bestimmung der Bundesverfassung. Zudem ist die Angabe des BAG offensichtlich falsch. Vernichtet wurden im Jahr 2001 nicht 200, sondern 389 Embryos. Hinzu kommen noch 97 eingefrorene Embryos, von denen ein gewisser Anteil schliesslich "überzählig" wird. Nicht übersehen darf man auch die hohe Zahl von 1760 Embryos, die im Rahmen von Kryozyklen nicht transferiert wurden. Bei den neuesten Zahlen des BAG dürfte es sich nicht um eine statistische Erhebung, sondern um eine simple Schätzung handeln. Zwar wurden im Jahr 2002 weniger Embryos tiefgefroren, doch sind das im Verhältnis mit der BRD immer noch viel zu viele.
| Jahr | Embryos, die eingefroren wurden | vernichtete Embryos bei
frischen Zyklen |
| 1999 | 801 | 1636 |
| 2000 | 816 | 1426 |
| 2001 | 97 | 389 |
| 2002 | 64 | 665 |
Zugrundeliegendes Zahlenmaterial FIVNAT-CH
Ein aufschlussreicher Vergleich zwischen der BRD und der Schweiz
Wie erschreckend die obigen Zahlen effektiv sind, ergibt erst ein Vergleich mit der Bundesrepublik Deutschland. Dort dürfen gemäss Embryonenschutzgesetz (ESchG) ja ebenfalls nur befruchtete Eizellen im Vorkernstadium eingefroren werden und es gilt ebenfalls die Regelung mit den Notfallsituationen, die durch eine Überstimulation der Eierstöcke der Frau, durch Krankheit oder Tod verursacht werden.
| BRD: Deutsches IVF-Register | FIVNAT Schweiz | ||
| Zeitraum | 1998-2001 | 2001 | 2002 |
| IVF/ICSI | 184436 | 3147 | 3174 |
| Kryo-Zyklen | 33929 | 1938 | 2155 |
| Notfallmässig eingefrorene Embryos | 328 | 97 (bezogen auf BRD: 8) | 64 (bezogen auf BRD: 8) |
| Behandlungszyklen pro notfallmässig eingefrorener Embryo | 666 | 52 | 83 |
| Effektiv überzählig gewordene Embryos | 90 | ? (Bezogen auf BRD: 2) | ? (Bezogen auf BRD: 2) |
Die Verhältnisse in der BRD auf die Schweiz übertragen würde bedeuten, dass jährlich lediglich acht Embryos notfallmässig eingefroren würden. Effektiv überzählig würden lediglich zwei Embryos.
Verlängerung der Aufbewahrungsfristen per Dringlichkeitsbeschluss bis 31. Dezember 2008
Der obige Befund, hat sich in der Debatte in der Herbstsession 2003 des Nationalrates bestätigt. Der Kommissionssprecher Nationalrat Johannes Randegger erklärte in der Debatte: "Also kann man nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit mit der neuen fortpflanzungsmedizinischen Gesetzgebung - sie ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft - davon ausgehen, dass von diesen 200 etwa ein Dutzend überzählige Embryonen für Forschungszwecke in Frage kommen. Das hat die Mehrheit der Kommission veranlasst, Ihnen eine Fristverlängerung vorzuschlagen, und zwar bis 2005."
Hat das BAG nun die Zahlen nach unten korrigiert, damit der Nationalrat die Aufbewahrungsfristen der Embryos im Gegensatz zum Ständerat verlängert? Beide Räte erwirkten in den Schlussabstimmungen am 3. Oktober eine Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) per dringlichem Bundesbeschluss. Die grosse Kammer stimmte mit 125 zu 55 Stimmen zu und beim Ständerat herrschte nun sogar Einstimmigkeit für die neue Regelung (43 zu 0). Art. 42 Abs. 2 des FMedG ist somit am 4. Oktober 2003 in Kraft getreten. Die Bestimmung lautet im Wortlaut:
"Die Embryonen dürfen zum Zweck der Fortpflanzung höchstens bis zum 31. Dezember 2005 aufbewahrt werden. Werden Embryonen nicht mehr zu diesem Zweck verwendet oder läuft diese Frist ab, so dürfen sie nach Aufklärung und mit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Paares zu Forschungszwecken bis zum 31. Dezember 2008 aufbewahrt und, wenn die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, nach deren Bestimmungen verwendet werden. Das betroffene Paar kann verlangen, dass es vor der Verwendung eines Embryos zu Forschungszwecken nochmals um seine Einwilligung angefragt wird." (Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/as/2003/3681.pdf)
Die Schweiz im Jahr 1999 im europäischen Vergleich:
The European IVF-monitoring programme (EIM), for the European Society of Human
Reproduction and Embryology (ESHRE),
Assisted Reproductive Technology in Europe, 1999. Results Generated from
European Registers by ESHRE: Hum Reprod 17 (2002) 3260-3274.
Mit jährlich zwei anfallenden überzähligen Embryos lässt sich nicht eine einzige Stammzelllinie herstellen. Dazu benötigen selbst routinierte Forscher bis 30 Embryos. Auch aus diesem Grund ist ein Embryonenforschungs- bzw. Stammzellenforschungsgesetz völlig überflüssig.
Gefordert sind nicht nur das BAG, das Bundesamt für Statistik und die kantonalen Kontrollbehörden, die längst fällige Erklärungen schuldig sind, sondern auch die Reproduktionsmedizin der Schweiz, deren Praxis sich von jener in der Bundesrepublik Deutschland massiv unterscheidet. Die kantonalen Kontrollbehörden haben offensichtlich versagt und sind der Problematik nicht gewachsen. Die Kontrolle müsste daher zentral und nicht anonymisiert erfolgen, damit das Fortpflanzungsmedizingesetz wirklich greift.
Stammzellenforschungsgesetz (am 19. Dezember vom Parlament verabschiedet, Referendum läuft bis zum 8. April 2004
Protokoll der Debatte im Nationalrat (17.09.2003, 18.09.2003, 01.10.2003)
Die WBK-Kommission des Nationalrates ist auf das Embryonenforschungsgesetz eingetreten. (14.03.03)
Embryonen entwertet zur Verwertung! Debatte des Ständerates zum Stammzellenforschungsgesetz (SFG) (12.03.03)
Das Schweizer Volk wurde vor der Abstimmung über die FMF-Initiative in die Irre geführt. Befürworter der Fortpflanzungstechnologie erklärten noch vor dem 12. März 2000:
Die Antworten in diesem Interview gab:
PD Dr. Bruno Imthurn, Leitender Arzt der Universitäts-Frauenklinik in Zürich
Bei der künstlichen Fortpflanzung ist immer wieder von der Problematik der überzähligen Embryonen die Rede. Wo entstehen "überzählige Embryonen und wie viele?
"Sogenannt überzählige Embryonen entstehen in der Schweiz seit der Annahme des Artikels 24novies der Bundesverfassung (neu: 119) durch das Schweizervolk im Jahre 1992 nicht mehr. Denn dort wird geregelt, dass nur gerade so viele Eizellen zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als der Frau sofort übertragen werden können."
Trotzdem befürchten die Initianten, dass mit "überzähligen" Embryonen geforscht und experimentiert wird.
"Wie gesagt gibt es in der Schweiz keine "überzähligen" Embryonen mehr. ..."
Die Embryonenforschung soll offenbar nicht samt und sonders verboten, sondern in einem neuen Bundesgesetz über die medizinische Forschung am Menschen geregelt werden. Welche Forschung erachten Sie als sinnvoll?
Medizinisch sinnvoll wäre sicher die sogenannte therapeutische Forschung, das heisst jene Forschung, die unmittelbar zugunsten des untersuchten Embryos durchgeführt wird, um seine Überlebenschance zu verbessern. ...
(NZZ 28.1.2000, S. 15)
Klaus Peter Rippe, Philosoph, lehrt am Ethik-Zentrum der Universität Zürich. Schwerpunkte: angewandte Ethik und politische Philosophie.
"Schon jetzt ist in der Schweiz die Herstellung und Konservierung überzähliger Embryonen verboten. Um verfassungsgemäss zu verhindern, dass überzählige Embryonen entstehen, wird in der IVF mit "imprägnierten Eizellen" gearbeitet. Da bei diesen noch keine Kernverschmelzung stattgefunden hat, handelt es sich noch nicht um individuelles menschliches Leben. Man kann darüber diskutieren, ob diese Unterscheidung glücklich ist. Aber diese Unterscheidung erlaubt, mögliche Hintertüren zur Embryonenforschung zu schliessen."
(Tages-Anzeiger 25.2.2000, S. 48)
Hermann Schmid, Projektleiter des Fortpflanzungsmedizin-Gesetzes
Das Gesetz verbietet neu das Einfrieren von Embryonen. Was geschieht mit den bereits gelagerten?
Gemäss Gesetz dürfen sie noch höchstens drei Jahren lang aufbewahrt werden. Werden sie nicht eingepflanzt, muss man sie gemäss der bundesrätlichen Botschaft sterben lassen. An den Embryonen darf jedenfalls keine Forschung betrieben werden.
Wie viele Embryonen sind heute eingefroren?
Das weiss ich nicht. Ich gehe davon aus, dass diese Praxis heute kaum mehr angewandt wird.
Mit dem neuen Gesetz dürfen zwar keine Embryonen, dafür aber sogenannte «imprägnierte Eizellen» eingefroren werden. Was ist der Unterschied?
«Imprägnierten Eizellen» sind befruchtete Eizellen vor der Kernverschmelzung.
Embryonen, die sich nach einem Blick durch das Lichtmikroskop krankhaft entwickeln, muss die Frau nicht einpflanzen lassen. Was heisst krankhaft?
Es gibt zwei Fälle von Fehlgeburtsrisiken: Eine befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung entwickelt sich krankhaft, wenn sie einen Vorkern enthält oder mehr als zwei. Entwicklungsfähig sind nur die Eizellen mit genau zwei Vorkernen. Im zweiten Fall, im Embryonalstadium, wird die Regelmässigkeit der Zellen und die Helligkeit der Zellflüssigkeit untersucht. Dies erlaubt Rückschlüsse auf die Vitalität des Embryos. Ein dem Tode geweihter Embryo kann übrigens in die Vagina der Frau zurückgesetzt werden, wo er dann abstirbt. Damit gibt man ihn immerhin dem Körper der Mutter zurück.
(Solothurner Zeitung 29.2.2000, S. 3a)
Patrick Glanzmann ist Laborchef am Institut des Berner Lindenhofspitals
"Wenn ein Paar von einem Embryo sagt: Das ist eins von unseren potenziellen Kindern, dann ist es auch für uns so. Wir halten uns daran, insbesondere dann, wenn der Tag kommt, wo man sich überlegen muss, was mit nicht mehr gebrauchten tiefgefrorenen befruchteten Eizellen geschehen soll. Wenn das Paar will, kann es sie abholen und individuell Abschied nehmen."
Das passiert?
"Einmal wars der Fall. Auf Wunsch bringen wir die Zellen auch in den Mutterleib, zu einem Zeitpunkt, wo keine Schwangerschaft eintreten kann. Oder das Paar kann uns den Auftrag geben, die Zellen aufzutauen und zu vernichten."
(Das Magazin 23.12.1999, S. 10)
Urs Buess
"IVF-Gegnerinnen und -Gegner hatten geltend gemacht, dass die Entnahme der Eizelle den Forschern Tür und Tor für Experimente und Eingriffe ins werdende Leben öffneten. Frauen würden zu Rohstofflieferantinnen für die Forschung degradiert. Um grösstmöglichen Erfolg bei der IVF zu haben, müssen den Frauen nämlich mehrere Eizellen entnommen werden. Die Kritiker der Technologie argwöhnen nun, dass nicht verwendete Zellen - und nach der Befruchtung im Reagenzglas auch Embryonen - zu Forschungszwecken verschiedenster Art missbraucht werden."
"Werden einer Frau Eizellen entnommen, die bei einem ersten Implantationsversuch noch nicht gebraucht werden, haben die Ärzte darüber einer Behörde Bericht zu erstatten. Entsprechende Angaben unterstehen einer ständigen Aufsicht. Damit will der Bundesrat verhindern, dass mit überzähligen Ei- und Keimzellen experimentiert wird. Die Konservierung von Embryonen wird zudem verboten. Strafbar sind auch Keimbahnmanipulationen - das heisst verändernde Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen und Embryonen."
(Tages-Anzeiger 17.1.2000, S. 8)
Was die
Reproduktionsmedizin schon längst weiss, wollen die Politiker nicht
wissen - und die Bürger werden es nie erfahren.
Vor dem 12. März 2000 wurde beteuert: Keine überzähligen Embryonen, keine Embryonenforschung!
HLI-Report (Nr. 42, 2003) im PDF-Format (444 KB) Leitartikel von Guido Appius, dem ehemaligen Präsidenten der FMF-Initiative: Alles klar, drei Jahre nach der FMF-Abstimmung?
Schweizer Bischofskonferenz veröffentlicht Dokument der Arbeitsgruppe für Bioethik:
"Der Status von Embryonen." PDF: 158 KB (11.03.03)Bischof Kurt Koch, Verzicht um des Lebens willen. SKZ 27. Feb. (2003) 164-170.
Bundesamt für Gesundheitswesen: Gesetzestext, Botschaft des Bundesrates, Vernehmlassungsbericht (20.11.2002)
HLI-Schweiz: Stellungnahme zur Vernehmlassung im Wortlaut (PDF 43 KB, Ende August 2002)
HLI-Spezialreport (Nr. 4, 2002): Stammzellen - eine Orientierungshilfe (PDF 182 KB, März 2002)
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