Bundesverfassungstexte im Vergleich
Identischer Text Art. 119 (früher Art. 24novies BV) und Initiativtext Abs. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten: |
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| Bisher geltende Bestimmung in der Schweizerischen Bundesverfassung: | |
Bst. c Die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können. |
Bst. c Die Zeugung ausserhalb des Körpers der Frau ist unzulässig; |
Bst. g. Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist zu gewährleisten. |
Bst. g. Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist unzulässig. |
Kommentar des Bundesrates zu Art. 24novies BV
in den Abstimmungsunterlagen vom 17. Mai 1992:
"Die künstliche Befruchtung menschlicher Eizellen darf nur nach den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erfolgen. Insbesondere dürfen dabei nur so viele Eizellen befruchtet und zu Embryonen entwickelt werden (In-vitro-Fertilisation), als der Frau sofort eingepflanzt werden. Leihmutterschaft, Embryonenspende und Embryonenhandel sind unzulässig."
Schöne Worte - nicht gehaltenes Versprechen - siehe Fortpflanzungsmedizingesetz
Hinweis: Diese
Seite wurden im Vorfeld
der Volksabstimmung zur FMF-Initiative vom 12. März 2000 erstellt.