Kritik am Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)
Hinweis: Die
Argumente auf dieser Seite wurden schon im Vorfeld
der Abstimmung zur FMF-Initiative vom 12. März 2000 vorgebracht, doch
leider weitgehend ignoriert.
Wer die Initiative FMF ablehnt, nimmt automatisch dieses Gesetz an. (Indirekter Gegenvorschlag von Bundesrat und Parlament)
Die Gegner behaupten: Das Fortpflanzungsmedizingesetz sei gut - aber die FMF Initiative ist unvergleichlich besser!
Entscheiden Sie sich nicht für die "Scheinethik" des FMedG, sondern geben Sie der Initiative FMF Ihre Ja-Stimme!
| Schönes Versprechen - aber nicht eingehalten | Art 1
Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.2 Es schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und Gentechnologie. |
| Der Trick mit der imprägnierten
Eizelle: Umgehung von Art. 119 BV Bei der Abstimmung zu Art. 119 BV (früher Art. 24 novies) befasste sich der Stimmbürger nur mit Embryonen, nicht aber mit imprägnierten Eizellen! In medizinischen Artikeln über IVF bei Hamstern, Mäusen und Rindern, wird völlig ungezwungen auch für die befruchtete Eizelle (imprägnierte Eizelle) der Begriff Embryo bzw. Embryo im Vorkernstadium verwendet. => Ergo schneiden Hamster, Mäuse und Rinder in medizinischen Fachartikeln besser ab, als der Mensch im Fortpflanzungsmedizingesetz! |
Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: h. imprägnierte Eizelle: die befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung; i. Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung; |
| Menschenleben
als Auschuss, Überschuss und auf Vorrat - oder Vernichtung in Raten Was geschieht, wenn sich die beiden Partner nicht einig sind? Weshalb muss der Bundesrat das Einfrieren imprägnierter Eizellen verbieten, wenn das Kryokonservieren unbefruchteter Eizellen erfolgreich möglich ist? => Das schlechte Gewissen zeigt sich gerade in dieser Bestimmung! |
Art. 16
Konservierung imprägnierter Eizellen 1 Imprägnierte Eizellen dürfen nur konserviert werden, wenn:a. das zu behandelnde Paar seine schriftliche Einwilligung gibt; und b. die Konservierung der späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft dient. 2 Die Konservierungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre.3 Jeder der beiden Partner kann die Einwilligung jederzeit schriftlich widerrufen.4 Bei Widerruf der Einwilligung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die imprägnierten Eizellen sofort zu vernichten.5 Der Bundesrat verbietet die Konservierung imprägnierter Eizellen, wenn der Stand von Wissenschaft und Praxis es erlaubt, nichtimprägnierte Eizellen mit befriedigendem Erfolg zu konservieren. |
| Unfruchtbare Paare werden
unzureichend, ja sogar bewusst falsch informiert, wie eine Einwilligungserklärung
vom Kantonsspital Basel zeigt. Darin erklären sich die Paare nicht zum Einfrieren von überzähligen befruchteten Eizellen, sondern von unbefruchteten Eizellen bereit. Dabei wissen die Experten doch ganz genau, dass unbefruchtete Eizellen mit grosser Wahrscheinlichkeit das Tiefgefrieren nicht überleben. Unfruchtbare Paare leiden nicht nur unter ihrem Kinderwunsch, sondern werden von der hilfsbereiten Reproduktionsmedizin auch noch hinters Licht geführt! Erfolgt die Einwilligung nicht - na ja dann werden sie eben in fünf Jahren vernichtet! |
Art. 6 Information und Beratung 1 Bevor ein Fortpflanzungsverfahren durchgeführt wird, muss die Ärztin oder der Arzt das betroffene Paar sorgfältig informieren über:
2 Im Beratungsgespräch ist in geeigneter Weise auch auf andere Möglichkeiten der Lebensgestaltung und der Erfüllung des Kinderwunsches hinzuweisen.3 Zwischen dem Beratungsgespräch und der Behandlung muss eine angemessene Bedenkfrist liegen, die in der Regel vier Wochen dauert. Auf die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung ist hinzuweisen.4 Vor, während und nach der Behandlung ist eine psychologische Begleitung anzubieten.Art. 7 Einwilligung des Paares 2 Die schriftliche Einwilligung des Paares ist auch für das Reaktivieren imprägnierter Eizellen erforderlich . |
| Dafür kann man
sich eine restriktive Bestimmung für Embryonen leisten! Ach - wie restriktiv ist doch das FMedG gegenüber Embryonen!?! Lassen Sie sich davon nicht blenden! |
Art. 17
Entwicklung von Embryonen 1 Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein.2 Der Embryo darf ausserhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden,als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist. 3 Das Konservieren von Embryonen ist verboten. |
| Es soll keine überzähligen
Embryonen geben? Wozu dann diese Bestimmung? |
Art. 11 Berichterstattung 1 Personen, die eine Bewilligung haben, müssen der Bewilligungsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.2 Der Bericht muss Auskunft geben über:a. die Zahl und die Art der Behandlungen; b. die Art der Indikationen; c. die Verwendung gespendeter Samenzellen; d. die Zahl der Schwangerschaften und deren Ausgang; e. die Konservierung und Verwendung von Keimzellen und imprägnierten Eizellen; f. die Anzahl der überzähligen Embryonen. |
| Gut gemeint -
aber veraltet. Da nützt auch eine Strafbestimmung nichts. Invasive Diagnostik kann auch an der soganannten imprägnierten Eizelle vorgenommen, indem man die Polkörperchen untersucht und auf den genetischen Zustand schliesst. Das ist nach dem veralteten FMedG möglich. => Eugenik wird durch das FMedG nicht ausgeschlossen, sondern klammheimlich ins Vorkernstadium (imprägnierte Eizelle) vorverlegt! |
Art. 5
Indikationen 3 Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten.Art. 37 Übertretungen Mit Haft oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
|
| Gesetzlich erlaubter Seitensprung
führt die "Eltern" ins Dilemma: Wahrheit (Informationspflicht) oder
Lebenslüge? Wer nichts von seinem Schicksal erfährt, kann auch keine Auskunft verlangen. Wer von seinem Schicksal weiss, wird zunächst am Zugang behindert. Stammbäume werden zur Makulatur, zu Altpapier. Heirat von Halbgeschwistern wird möglich, wenn sie ihre wahre Herkunft nicht erfahren. |
Art. 23 Kindesverhältnis 1 Das Kind, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch eine Samenspende gezeugt worden ist, kann das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter nicht anfechten. Für die Anfechtungsklage des Ehemannes ist das Zivilgesetzbuch4 anwendbar.2 Ist ein Kind durch eine Samenspende gezeugt worden, so ist die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender (Art. 261 ff. ZGB) ausgeschlossen; die Klage ist jedoch zulässig, wenn die Samenspende wissentlich bei einer Person erfolgt, die keine Bewilligung für die Fortpflanzungsverfahren oder für die Konservierung und Vermittlung gespendeter Samenzellen hat.Art. 26 Aufbewahrung der Daten Das Amt bewahrt die Daten während 80 Jahren auf. Art. 27 Auskunft 1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die äussere Erscheinung und die Personalien des Spenders (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und d) verlangen.2 Im Übrigen kann es jederzeit Auskunft über alle Daten des Spenders (Art. 24 Abs. 2) verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat.3 Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt.4 Der Bundesrat kann die Behandlung von Auskunftsgesuchen einer eidgenössischen Fachkommission übertragen.5 Entscheide des Ämtes oder der Fachkommission unterliegen der Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission und letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. |
| Nationale
Ethikkommission - Ethik wird delegiert und das Schweizer Volk hat nichts mehr zu
sagen. In einem delikaten Bereich, der alle Bürger angeht und sich auf Generationen unserer Bevölkerung auswirken wird, hat nun eine Nationale Ethikkommission das Sagen. Der Bundesrat, die Bundesversammlung und die Kantone dürfen noch dem zustimmen, was die Experten für gut und ethisch tolerabel halten! Werden hier nur Richtlinien erstellt, oder wird es auch neue Strafbestimmungen geben? Wie wird die Ethikkommission zusammengesetzt sein? Werden Kritiker der Fortplanzungsmedizin in der Ethikommission auch berücksichtigt? Werden in der Ethikkommission vor allem die Vertreter der Reproduktionsmedizin das Sagen haben? |
Art. 28 1 Der Bundesrat setzt eine nationale Ethikkommission ein.2 Sie verfolgt die Entwicklung in der Fortpflanzungs- und der Gentechnologie im humanmedizinischen Bereich und nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung.3 Sie hat insbesondere die Aufgabe:
4 Der Bundesrat bestimmt die weiteren Aufgaben der Kommission im Bereich der Humanmedizin. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
Aktuelles Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in ungekürzter Fassung vom Dezember 1998 Wir haben mit grösster Sorgfalt diesen Gesetzestext für das Internet erfasst. Sollte sich trotzdem ein Fehler eingeschlichten haben, dann melden Sie dies unverzüglich. (E-Mail) Link zur Botschaft des Bundesrates inkl. FMedG vom 26.6.1996 |
|
Deshalb,
entscheiden Sie sich nicht für diese Scheinethik,
sondern geben Sie der Initiative FMF Ihre Ja-Stimme!
Hinweis: Die
Argumente auf dieser Seite wurden schon im Vorfeld
der Abstimmung zur FMF-Initiative vom 12. März 2000 vorgebracht, doch
leider weitgehend ignoriert.