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Leserbriefe zur Initiative FMF

Dr. med.
Rudolf Ehmann

"Gegen die Zeugung in der Retorte" (NZZ 4. Feb. 2000, S. 77)

Leserbrief zu: "Zwei unterschiedliche Ansichten über Retortenbabies"
NZZ vom 29. Januar 2000, S. 15

Wenn allein das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) als Massstab genommen wird, muss man Dr. B. Imthurn und Prof. M. A. Hohl recht geben. Nach dem Beispiel aus dem Kantonsspital Baden, das Frau M. Näf erwähnt, blieben gemäss FMedG elf imprägnierte Eizellen als tiefgefrorene "Reserve" überzählig. Die befruchtete Eizelle vor der Kernverschmelzung wird im FMedG als ‘imprägnierte Eizelle’ definiert, während erst nach der Kernverschmelzung der Begriff ‘Embryo’ verwendet werden darf. Das FMedG ist nur im Umgang mit ‘Embryonen’ restriktiv und versucht, obwohl das keineswegs vollständig gelingt, überzählige Embryonen zu vermeiden. Bei überzähligen ‘imprägnierten Eizellen’ sieht die Sache ganz anders aus. Es kann vorkommen, dass einer Frau im Extremfall bis 30 Eizellen entommen werden. Diese dürften alle (!) gemäss FMedG bei Zustimmung des behandelten Paares mit Samenzellen befruchtet und im Vorkernstadium tiefgefroren werden. Wird der angelegte Vorrat nicht gebraucht, muss er spätestens nach fünf Jahren vernichtet werden. Auch Manipulationen an ‘imprägnierten Eizellen’ sind nicht ausgeschlossen: Dr. Imthurn hat im Jahr 1996 Resultate von verbrauchender Forschung an abnormalen ‘imprägnierten Eizellen’ veröffentlicht. Für die Beurteilung des FMedG ist nicht nur die juristische Definition des Begriffes ‘Embryo’ bzw. ‘imprägnierte Eizelle’ von Interesse, sondern die medizinische. In medizinischer Literatur, die nichts mit Recht zu tun hat, suchen Sie den Begriff ‘imprägnierte Eizelle’ vergeblich. Wenn Sie etwa Fachartikel über IVF bei Mäusen, Hamstern und Rindern lesen, stellen Sie fest, dass sogar für die ‘imprägnierte Eizelle’ der Begriff ‘Embryo’ bzw. ‘Embryo im Vorkernstadium’ verwendet wird. Ist es nicht erstaunlich, dass Mäuse, Hamster und Rinder in diesem Sinne in medizinischen Fachartikeln besser abschneiden, als der Mensch im FMedG? Der Grund für diese Tatsache ist klar. Die ‘imprägnierte Eizelle’ ist eine juristische Konstruktion, mit der Art. 119 der Bundesverfassung umgangen wird. Frau M. Näf bezeichnet deshalb die elf ‘imprägnierten Eizellen’ zu recht als überzählige Embryonen. Als das Schweizer Volk jener Bestimmung damals zustimmte, wurde nur von Embryonen gesprochen, aber nicht von ‘imprägnierten Eizellen’. In den Abstimmungsunterlagen stand folgende Erklärung: "Insbesondere dürfen dabei nur so viele Eizellen befruchtet und zu Embryonen entwickelt werden (In-vitro-Fertilisation), als der Frau sofort eingepflanzt werden." Diesem Anspruch wird das FMedG niemals gerecht. Das FMedG darf deshalb mit Fug und Recht als trojanisches Pferd bezeichnet werden, das Manipulationen des Embryos im Vorkernstadium, z.B. Analyse der Polkörperchen zu diagnostischen Zwecken, Tür und Tor öffnet. Sie und ich waren übrigens auch einmal im Vorkernstadium - auch dieses gehört zum menschlichen Leben. Deshalb: Wenn Ihnen das menschliche Leben etwas Wert ist, dann stimmen Sie am 12. März Ja zur FMF-Initiative!

Dr. med. Rudolf Ehmann (Stans)
Chefarzt Gynäkologie-Geburtshilfe
Kantonsspital Nidwalden

Dr. iur.
Rudolf Montanari

"Vom Nachwuchs aus der Retorte" (NZZ 11. Feb. 2000, S. 78)

Leserbrief zu: "Zwei unterschiedliche Ansichten über Retortenbabies"
NZZ vom 29. Januar 2000, S. 15

Mit der künstlichen Fortpflanzung wird erstmals in der Menschheitsgeschichte die Weitergabe humanen Lebens von der personalen Begegnung von Mann und Frau gelöst und durch technische Vorkehrungen ausserhalb des Mutterleibes ersetzt. Dieser Zugriff auf die Menschwerdung ist in seiner Tragweite kaum zu ermessen. Die Tatsache, dass die Retortenmethode schon seit Jahren praktiziert wird, entbindet uns nicht von der Beantwortung der Frage nach ihrer Zulässigkeit. Die FMF-Initiative bietet hiezu eine einmalige Gelegenheit. Sie ermöglicht dem Stimmbürger die Vornahme einer verfassungsrechtlichen Kurskorrektur im Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und damit die Einflussnahme auf eine Entwicklung, die uns alle angeht.

Es droht nämlich die beliebige Verfügbarkeit des menschlichen Lebens. Das Missbrauchspotential, das die extrakorporale Befruchtung eröffnet, ist enorm und reicht jedenfalls weit über das Befruchtungsproblem kinderloser Paare hinaus. Zwar hat man uns seinerzeit versichert, dass mit der Aufnahme von Art. 24novies in die Bundesverfassung (heute Art. 119 BV) überzählige Embryonen und damit das Risiko unzulässiger Manipulationen ausgeschlossen seien. Die nachträgliche Zulassung der Tiefkühlung und Aufbewahrung befruchteter Eizellen im Vorkemstadium lässt nun aber - ist das Keimgut einmal aufgetaut - jene Gefahr, die man angeblich gebannt hatte, innert Stunden wiederaufleben. Nach wie vor bleibt also werdendes Menschenleben der Willkür Dritter ausgeliefert; daran ändert keine Vorschrift etwas. Abhilfe schafft einzig ein Verbot der Retortenmethode.

Und was die Zeugung mit dem Samen Dritter anbetrifft, kann sie nur befürworten, wem das Los des künftigen Kindes egal ist. Ihm wird planmässig ein Schicksal aufgezwungen, das sonst als persönliches Unglück gilt, nämlich die Unmöglichkeit, beim leiblichen Vater aufwachsen zu können. Ungefragt wird ihm ein Ersatzvater zugemutet. Auf der Strecke bleibt das viel beschworene Kindeswohl. Dies können wir mit einem Ja am 12. März verhindern.

Dr. iur. Rudolf Montanari (Feldbrunnen)

                 
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