Abtreibung als Leistungsauftrag für Spitäler?!
14.11.2002
Der seit dem 1. Oktober geltende Art. 119 des Strafgesetzbuches enthält in Abs. 4 folgende Bestimmung: "Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen." Aufgrund dieser Bestimmung sind einige Kantone bestrebt, die Abtreibung in den Leistungskatalog ihrer Kantonsspitäler aufzunehmen. Damit schiessen sie weit über das Ziel hinaus, denn an sich gehören jene Behandlungen in den Leistungskatalog, die zur medizinischen Grundversorgung zählen. Die Annahme der Fristenregelung verpflichtet die Kantone nicht ausdrücklich, in ihren Spitälern Abtreibung anzubieten. Diese Entwicklung wird bewirken, dass kaum mehr ein Gynäkologe, der gegen Abtreibung ist, an einem Spital zum Chefarzt gewählt wird.
Stans: Der Nidwaldner Landrat hat am 23. Oktober sich mit 39 zu 15 Stimmen dafür ausgesprochen, dass der Leistungskatalog des Kantonsspitals Stans um Abtreibung ergänzt wird. Gesundheits- und Sozialdirektor Leo Odermatt erklärte vor dem Landrat, die Abtreibung gehöre zur medizinischen Grundversorgung und müsse deshalb auch vom Kantonsspital Stand durchgeführt werden können. Er betonte, auch künftig werde kein Arzt am Kantonsspital gezwungen, einen solchen Eingriff vorzunehmen. Trotz vielfältiger Druckversuche war es bislang dem Chefarzt und Gynäkologen Dr. Rudolf Ehmann gelungen, Abtreibungen vom Kantonsspital Stans fernzuhalten.
Oberwallis: Der Walliser Staatsrat hat alle Akutspitäler des Kantons ermächtigt, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Bisher wurden Abtreibungen nur in den vier Spitälern des Unterwallis vorgenommen. Der Spitalrat von Visp hat am 5. November beschlossen, dass an ihrem Spital auch künftig nicht abgetrieben wird. Zuvor hatte der Briger Spitaldirektor erklärt, es komme auf keinen Fall in Frage, dass Brig als einziges Spital im Oberwallis Abtreibungen vornehme. Die Praxis zeigt ohnehin, dass für Frauen in der entsprechenden Notlage die Anonymität eine grosse Rolle spielt und somit das Heimatspital kaum in Frage kommt. Die kantonale Gesetzgebung sichert Ärzten und Pflegepersonal zu, die Durchführung von Abtreibungen aus ethischen oder religiösen Überzeugungen abzulehnen. Bei der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 hat der Kanton Wallis die Fristenregelung mehrheitlich mit 51.11% der Stimmen abgelehnt.
Appenzell I.Rh.: Die Standeskommission hat Ende Oktober festgelegt, dass der Schwangerschaftsabbruch in den Leistungsauftrag des Spitals Appenzell baldmöglichst aufzunehmen sei. Zudem hat sie das Gesundheits- und Sozialdepartement beauftragt, durch den Abschluss einer Vereinbarung die Vornahme des Schwangerschaftsabbruches auch in einem ausserkantonalen Spital zu ermöglichen. «Wir werden auch weiterhin niemanden zwingen, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen», beteuerte der Innerrhoder Landammann Bruno Koster am Dienstag auf Anfrage gegenüber der Nachrichtenagentur sda. «Aber im Spital Appenzell ist nun eine Gruppe von Mitarbeitenden bereit, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen.»
Der Kanton Appenzell Innerhoden hat am 2. Juni mit 60.1% die höchste Ablehnung der Fristenregelung erzielt.
(Pressemitteilung der Standeskommission vom 28. Okt. 2002)
(St. Galler Tagblatt vom 29. Okt. 2002)
Link zum Thema:
Bischof Norbert Brunner zur Änderung des Strafgesetzbuches in Sachen Abtreibung: Recht auf Abtreibung? Pflicht zum Töten?
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