Ständerat hat Fristenlösung von 12 Wochen beschlossen
21. Sept. 2000
Der Schwangerschaftsabbruch soll in den ersten zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode straflos sein. Dazu braucht es eine ärztliche Beratung, aber keine Beratung durch eine staatlich anerkannte Stelle. Dies hat der Ständerat beschlossen. Mit 35 zu 3 Stimmen beschloss die kleine Kammer am Donnerstag, die vom Nationalrat beschlossene Straflosigkeitsfrist von 14 auf zwölf Wochen zu senken. Mit 21 zu 19 Stimmen lehnte sie eine obligatorische Beratung ab, wie sie die CVP forderte. Insgesamt votierte sie für ein weniger liberales Modell als der Nationalrat. Der Nationalrat wird sich zur Differenzbereinigung wieder mit dem Geschäft befassen müssen.
Als erste Reaktion hielt die Schweizerische Initiative für Mutter und Kind (SHMK) fest, dass dieser Entscheid des Ständerates der Bundesverfassung widerspreche. Gemäss Art. 10 Abs. 1 räumt sie jedem Menschen ein Recht auf Leben ein. Nun sei es dem alleinigen Befinden der Frau überlassen, ob das Kind am Leben bleiben dürfe oder nicht. Der Staat werde somit seinem verfassungsmässigen Schutzauftrag nicht mehr gerecht. Die CVP will an ihrem Schutzmodell festhalten und das Referendum ergreifen, falls sich der Nationalrat der Ständeratsversion anschliessen sollte. Allerdings scheinen gerade die CVP-Frauen nicht unbedingt dieser Meinung zu sein. Die Organisationen, die sich dem Schutz des ungeborenen Kindes verpflichtet haben und die Evangelische Volkspartei (EVP) sind aber jetzt schon fest entschlossen, das Referendum zu ergreifen.
Erfreut zeigte sich die Arbeitsgruppe "Schwangerschaftsabbruch" unter der sich sieben Frauen-Dachverbände und Fachorganisationen zusammengeschlossen haben, denn die "obligatorische Zweit-Beratung" wäre gemäss ihres Communiqués einer erneuten Bevormundung der Frau gleichgekommen. Wörtlich heisst es: "Der heutige Beschluss des Ständerates ist als Erfolg der jahrelangen seriösen Informations- und Meinungsbildungsarbeit der Frauenorganisationen zu würdigen."
| Kommentar:
Von seiten der Arbeitsgruppe
"Schwangerschaftsabbruch" kann keineswegs von einer seriösen
Informations- und Meinungsbildungsarbeit gesprochen werden.
Schliesslich hat die Schweizerische Vereinigung für straffreien Schwangerschaftsabbruch
(SVSS) selber die Statistiken für die
Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz, die zudem teilweise auf
Schätzungen beruhen, zusammengestellt. Das Ergebnis ist bestimmt nicht frei von der
Interessenlage der SVSS. In der Debatte zeigt sich der Zerfall der Werte deutlich. Von einigen Ausnahmen abgesehen ist während der Debatte der Wert des ungeborenen Lebens weitgehend auf der Strecke geblieben, während dem alleinigen Entscheidungsrecht der Frau ausdrücklich oder stillschweigend der Vorzug gegeben wurde. Auch die Voten für die Minderheit der Ständeratskommission zugunsten des Beratungsmodells waren nicht immer von den edelsten ethischen Motiven durchsetzt. Ebenfalls auf der Strecke geblieben ist offensichtlich eine Bestimmung der Kommissionsminderheit, wonach jede Gesundheitsfachperson die Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch aus Gewissensgründen hätte verweigern können. Es existiert zwar kein Barometer, mit dem der Wertezerfall in der Schweiz gemessen werden könnte, aber die Debatte und das Abstimmungsergebnis im Ständerat zeigen deutlich, wo wir stehen: Wir befinden uns in einem Sturmtief, aus dem wir so schnell nicht herauskommen werden. |
Zitate aus der Debatte (Auszüge aus provisorischem Protokoll):
Thomas Pfisterer (AG): "Wer der Mehrheit folgt, unterstützt kein Töten - kein Töten, das würde ich deutlich sagen. Persönlich hätte ich, das möchte ich auch hier noch einmal sagen, grösste Bedenken, einer Abtreibung zuzustimmen. Kommt es aber auf meine persönliche, private Meinung an?"
Hofmann Hans (ZH): "Ich bin nun sehr erstaunt, dass unsere Kommission das Geschäft heute wieder vorlegt, ohne dass wir im Besitze der Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative "für Mutter und Kind" sind. Wir haben gehört, dass der Bundesrat diese Volksinitiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung empfiehlt. Die Erwägungen des Bundesrates, welche zu diesem weit tragenden Entscheid führten, haben für mich aber einen sehr hohen Stellenwert. Ich möchte sie kennen und auch schriftlich vor mir haben, wenn ich mich bezüglich des Themas Schwangerschaftsabbruch endgültig entscheiden muss."
Frick Bruno (SZ): "Heute stelle ich fest und muss fragen: Wer nimmt die Interessen des ungeborenen Lebens wahr? Wer schützt das Kind in seinem Werden?" ... "Es fehlt mir jede Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen und berechtigten Anliegen der Mutter und den ebenfalls berechtigten Anliegen des werdenden Kindes. Die Interessen des Kindes sehe ich nicht gewichtet. Auch der Kommissionssprecher hat nie von den Interessen des Kindes gesprochen. Wir haben gestern mit gutem Grund die Parlamentarische Initiative Marty Dick überwiesen, wonach Tiere keine Sache sind, sondern als gefühlsmässige Wesen ebenfalls eines Schutzes bedürfen. Das war richtig. Aber bezüglich des menschlichen Lebens vermisse ich heute diese Argumentation sowie die Aussage, dass wir dem Rechnung tragen."
Forster-Vannini Erika (SG): "Die Fristenregelung ohne zusätzliche Indikationen bietet Gewähr für einen Eingriff mit möglichst geringen medizinischen Komplikationen. Sie ist auch Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes der Frau, und dazu gibt es, Herr Kollege Frick, meiner Meinung nach keine Alternative, wohl aber die Verantwortung der Frau, damit fertig zu werden."
Schmid Samuel (BE): "Wenn wir ethische Sachverhalte rechtlich fassen müssen, sind unsere Werkzeuge immer ungenau."
David Eugen (SG) (Bezüglich das alternative Beratungsmodell): "Diese Lösung geht letztlich auf einen sehr sorgfältig abgewogenen Entscheid zurück, der nach einer sehr langen Debatte des deutschen Bundesverfassungsgerichts zustande kam. Man kann das so beurteilen, dass man sagt, das gehe uns an sich nichts an, wir hätten wieder eine andere Wertordnung. Ich möchte aber von mir aus sagen, dass mir sehr wichtig war, dass einerseits die Evangelische Kirche in Deutschland und auch die Deutsche Bischofskonferenz diese Lösung, die nach einer langen Diskussion zustande gekommen ist, mitgetragen haben und immer noch mittragen. Sie ist also einer sehr sorgfältigen, auch ethischen Bewertung unterzogen worden."
Bieri Peter (ZG): "Kurzum, der Vorschlag der Kommissionsmehrheit leidet unter zwei gravierenden Mängeln: Diese betreffen erstens die Definition des zur Wirkungslosigkeit degradierten Begriffes der Notlage und zweitens die Beratung."
Metzler Ruth, Bundesrätin: "Die schwangere Frau, die abtreiben will, muss sich gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit auf eine Notlage berufen. Die Bedeutung dieser Klausel ist äusserst unklar. Das haben auch verschiedene Voten gezeigt. Der Gesetzestext wird interpretiert werden müssen. In der Praxis wird sich die Frau auf eine Notlage berufen können, ohne dass diese tatsächlich gegeben ist. Die Notlage kann als blosser Vorwand präsentiert werden. Das Erfordernis der Notlage wird somit zu einer reinen Formalie."
Nach der Abstimmung liegt nun folgende Bestimmung vor (basierend auf provisorischem Protokoll):
Art. 119
Ziff. 1
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
Ziff 2
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die sich auf eine Notlage beruft, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat die Frau vorher eingehend zu beraten.
Ziff. 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. 4
Der Kanton bezeichnet die Kliniken, in denen eine Schwangerschaft abgebrochen werden darf.
Ziff. 5
Ein Schwangerschaftsabbruch ist unter Wahrung des Arztgeheimnisses der für die Aufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen.
Art. 120
Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Ziffer 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff
a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;
b. die schwangere Frau eingehend zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffes zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden mit einem Verzeichnis über die kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen auszuhändigen, über die Adoptionsmöglichkeiten des ungeborenen Kindes Auskunft zu geben, und ein Verzeichnis der Vereine und Stellen auszuhändigen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten;
c. sich zu vergewissern, dass eine Schwangere unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat, wird mit Haft oder mit Busses bestraft.
Provisorischer
Text der Ständeratsdebatte
Pressemeldung
der Initiative für Mutter und Kind
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