Stadtrat von Zürich lässt Beihilfe zum Selbstmord in Alters- und Pflegeheimen zu
6. Nov. 2000
Dokumente, Leserbriefe und Artikel zum Thema
Für die dem Gesundheits- und Umweltdepartement (GUD) des Zürcher Stadtrates unterstellten Spitäler, sowie Alters- und Pflegeheime wurde gemäss einer Medienmitteilung vom 26. Oktober eine neue Verordnung bezüglich Beihilfe zum Selbstmord erlassen. Sie wird am 1. Januar 2001 in Kraft treten. Gemäss einer Verfügung vom 14. Juli 1987 war die "Durchführung von Selbsttötungsaktionen" sowie die "Unterstützung solcher Massnahmen" an den Einrichtungen des GUD verboten. Obwohl diese Regelung kein Zutrittsverbot enthielt, galt in der Praxis gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern von Sterbehilfeorganisationen ein faktisches Zutrittsverbot.
In den Stadtspitälern ist nach wie vor untersagt, mit Hilfe einer Sterbehilfeorganisation eine Selbsttötung durchzuführen. In der Verordnung heisst es: "Die Situation ist in den Spitälern insofern speziell, als sich die Patientinnen und Patienten in der Regel nur für eine relativ kurze Zeit im Spital aufhalten und Ihnen ein Austritt bzw. die Rückkehr in ihr Zuhause zur Durchführung der Selbsttötung zugemutet werden kann." In den übrigen Institutionen, namentlich den Alters- und Pflegeheimen wird in Zukunft die Beihilfe zum Selbstmord zugelassen.
Nur falls die betreffende Person ein Zuhause hat, wird sie aufgefordert, für den Selbstmord die Institution zu verlassen. In allen anderen Fällen kann der Selbstmord in der Institution durchgeführt werden. Dabei darf das Personal nicht beteiligt werden. Bei Vorliegen von Zweifeln muss abgeklärt werden, ob der Sterbewillige in Bezug auf die Selbsttötung urteilsfähig ist und in der Lage ist, seinen Entschluss frei zu bilden und gemäss seinem Willen zu handeln. Falls Zweifel beim Sterbewilligen betreffend Urteilsfähigkeit und Freiwilligkeit Zweifel bestehen, wird der Fall von einem unabhängigen Team (Ärztin/Arzt und Pflegefachperson) geprüft. "In keinem Fall darf Sterbehilfe bei psychisch erkrankten Personen erfolgen." Die Verordnung sieht vor, dass nach Durchführung eines Suizids eine angemessene Begleitung und Betreuung der zurückbleibenden Mitbewohner sowie der Angehörigen sicher zu stellen ist.
Die neue Regelung wird wie folgt erläutert: "Diese bisherige Einschränkung des Besuchsrechts entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und wäre auch rechtlich kaum haltbar, weshalb das Zutrittsverbot für Sterbehilfeorganisationen zukünftig entfällt. Auf Wunsch können somit Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner aller Institutionen des GUD Vertreterinnen und Vertreter von Sterbehilfeorganisationen empfangen, was jedoch nicht bedeutet, dass diese aus eigener Initiative in den verschiedenen Institutionen 'Werbung' machen dürfen."
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Kommentar: In der Schweiz bieten die Organisationen EXIT und DIGNITAS ihre "Dienste" zur Beihilfe zum Selbstmord an. Die Art und Weise, wie diese in Einzelfällen durchgeführt wurden, hat 1999 zu einer Gerichtsverhandlung geführt, weil ein EXIT-Mitarbeiter einen Plasticsack über den Kopf des Sterbewilligen stülpte, als der Tod nach Einnahme der tödlichen Mittel nicht eintrat. Die Beihilfe zum Selbstmord ist in der Schweiz nur strafbar, wenn die Hilfe aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistet wird (Art. 115 StGB). Die genannten Organisationen streben allerdings eine Ausweitung des bisher geltenden Rechts an und möchten die direkte aktive Sterbehilfe, die gezielte Tötung (z.B. durch mechanische Einwirkung oder durch Injektion eines Giftes) zur Verkürzung der Leiden, eines anderen Menschen legalisieren. Die direkte aktive Sterbehilfe ist nach Art. 111 (vorsätzliche Tötung), Art. 114 (Tötung auf Verlangen) oder Art. 113 (Totschlag) des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Auch wenn die Verordnung nur für die Stadt Zürich gilt und jährlich lediglich einige wenige Personen die städtischen Institutionen zwecks Selbstmord verlassen haben, ist zu befürchten, dass dieses Beispiel Schule macht. Die Lockerung der Bestimmung erleichtert den Entschluss der Sterbewilligen. Dies wird zu einer Erhöhung der Zahl der Selbstmorde führen. Eine verbreitete Anwendung der Beihilfe zum Selbstmord wird die langfristigen Ziele der Organisationen EXIT und DIGNITAS fördern. Gerade in Zürich sind in der letzten Zeit betreffend der Pflegesituation Defizite in Bezug zu Raum, Zeit und ausgebildetes Personal offenbar geworden. Auch wenn der Stadtrat sich in seiner Verordnung zur palliativen, schmerzlindernden Medizin zu recht bekennt, äussert er sich nicht darüber, wie er konkret diesen ethisch vertretbaren Weg unterstützen und fördern will. Die gegenwärtigen Defizite im Pflegebereich bilden einen Nährboden für die Beihilfe zum Selbstmord und auf längere Sicht für die direkte aktive Sterbehilfe. Derartige Methoden sind niemals ethisch akzeptabel, sondern zerstören das hohe Gut der Menschenwürde. |
Link: Stadtrat
Zürich
Medienkonferenz vom 26. Okt. 2000: Vorstellung der neuen Regelung
Dokument: Wunsch nach Suizid unter Beihilfe von Sterbehilfeorganisationen in den Einrichtungen des Gesundheits- und
Umweltdepartements (PDF-Datei)
vgl. "Erklärung zur Sterbehilfe"
Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS)
vgl. Kommentar von Ruth Baumann-Hölzle, Sterbehilfe
in den Stadtzürcher Kranken- und Pflegeheimen. NZZ Nr. 259, 6. Nov. (2000)
39.
vgl. Leserbrief von Dr. med. Florian Ricklin, Die
Angst vor dem Arztbesuch. NZZ 17. Okt. (2000) 69.
vgl. Leserbriefe
zur Sterbehilfe in der NZZ Nr. 263, 10. Nov. (2000) 68.
Unsere Empfehlung zur Lektüre:
vgl. Cécile und Klaus Ernst, Ungenügende Gutachten. Kritik am assistierten Suizid in Alters- und Krankenheimen. NZZ Nr. 264, 11./12. Nov. (2000) 49.
Zitate aus obigem Artikel:
"Keiner der Gutachter hat sich mit dem umfangreichen empirischen soziologischen und sozial-psychiatrischen Wissen über den Suizid auseinandergesetzt, das sich in den letzten fünfzig Jahren – mit völliger Konstanz der Resultate – angesammelt hat."
"Nicht die Urteilsunfähigkeit ist zu beweisen, sondern die Urteilsfähigkeit. Die leichte Zugänglichkeit des assistierten Suizids macht ältere und kranke Personen erpressbar. Sie können sich zum Suizid gedrängt fühlen, wenn ihre Umgebung ihnen aus Erschöpfung und Zeitmangel nicht mehr das Gefühl vermittelt, sie seien von ihr getragen. Die blosse Wahrnehmung, dass sie Geld ihrer Familie verbrauchen, ohne einen Gegenwert zu bieten, kann ihnen den Suizid nahelegen."
"Ist die Sterbehilfeorganisation einmal bestellt, so gibt es angesichts der Heimöffentlichkeit, der teilnahmsvollen Exithelfer, die man nicht enttäuschen darf, und des Aufwands kein Zurück mehr. Der Suizidwillige müsste fürchten, von der Gruppe nicht mehr ernst genommen zu werden."
"Exit ist eine schwerreiche Organisation, die ihren Todeskandidaten sehr wohl für einige Stunden ein Zimmer bereitstellen könnte. Dass Exit das nicht tut, zeigt, wie wenig der Organisation deren Wohlbefinden am Herzen liegt und wie sehr die Publizität."
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