Die Niederlande erlauben als erstes Land Euthanasie per Gesetz
10. April 2001
In den Niederlanden wird aktive Sterbehilfe, die unter definierten Bedingungen geleistet wird, nicht strafrechtlich verfolgt. Ein entsprechendes Gesetz soll im Sommer in Kraft treten. Das Unterhaus hatte bereits im November mit 104 gegen 40 Stimmen der Vorlage zugestimmt. Nun hat sich als letzte Instanz auch der Senat mit 46 zu 28 Stimmen für das Gesetz ausgesprochen.
Zu den Bedingungen, deren Einhaltung die Ärzte bei der Ausübung von aktiver Sterbehilfe von einer strafrechtlichen Verfolgung bewahrt, gehören, dass der Patient seinen Wunsch aus eigener Überzeugung und wiederholt zum Ausdruck bringen muss. Ferner muss eine unheilbare und für den Patienten äusserst schmerzhafte Krankheit diagnostiziert worden sein. Der Arzt ist verpflichtet, den schwer- oder todkranken Patienten über seine aussichtslose Situation zu informieren, und muss zumindest eine zweite Beurteilung durch einen Kollegen einholen; schliesslich sind die zuständigen Behörden über den Fall zu informieren. Falls diese Zweifel am Vorgehen des Arztes hegen sollten, wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, die auch weiterhin über das Recht verfügen wird, aus eigener Überzeugung einen Euthanasiefall zu überprüfen.
Selbst wenn nun die in den Niederlanden herrschende Praxis im Nachhinein legalisiert worden ist, ändert sich an der moralischen Verwerflichkeit der Beihilfe zum Selbstmord und der aktiven Euthanasie nichts. Das Leben, selbst wenn es leidet, ist ein Geschenk Gottes. Selbstverständlich soll das Leiden so weit möglich gelindert werden. In den letzten Jahren hat die Medizin in der Schmerzbekämpfung diesbezüglich grosse Fortschritte gemacht, so dass die nun gesetzlich erlaubten Praktiken nicht nur aus moralischer Sicht, sondern selbst aus pragmatischen medizinischen Gründen überflüssig geworden sind.
Erschreckende Praktiken in den Niederlanden
Ein Bericht im New England Journal of Medicine über Praktiken in den Niederlanden bezüglich Beihilfe zum Selbstmord und aktive Euthanasie hat erschreckende Fakten zu Tage gebracht. Insgesamt wurden 649 Fälle analysiert. Beihilfe zum Selbstmord war in 114 Fällen intendiert, davon endeten 18% wegen diversen Problemen schliesslich doch in Euthanasie! In 535 Fällen war aktive Euthanasie intendiert. Der Tod traf bei 10% (Selbstmord) bzw. 19% (Euthanasie) der Fälle später als erwartet ein. Sowohl bei der Beihilfe zum Selbstmord als auch bei der aktiven Euthanasie kam es vor, dass der Tod drei Stunden bis zu sieben Tage auf sich warten liess!
Eine Studie "Ärztliche Entscheidungen rund um das Lebensende'', die von der Regierung Hollands in Auftrag gegeben und 1991 veröffentlicht worden ist, ermöglicht einen Einblick in das damalige Ausmass der Euthanasie. Dieses ist in den letzten Jahren wohl kaum kleiner geworden.
Nachstehende Statistik basiert auf der Studie von 1991 und Angaben von P. Schepens (1996).
| Fälle pro Jahr | % | |
| Anzahl Sterbefälle in den Niederlanden | 129'000 | 100 |
| Vorsätzliche Beendigung des Lebens auf eigenen Wunsch | 2'300 | 1.8 |
| Assistierter Selbstmord | 400 | 0.3 |
| Tötung ohne Verlangen | 1'000 | 0.8 |
| Absicht der Ärzte bei hohen Dosierungen zur Schmerz- und Symptombekämpfung: | ||
| Fälle pro Jahr | % | |
| Ausdrückliche Absicht das Leben der Patienten zu beenden | 1'350 | 1.0 |
| Unausdrückliche Absicht das Leben der Patienten zu beenden | 6'750 | 5.2 |
| Absicht der Ärzte bei Abbruch von Behandlungen: | ||
| Fälle pro Jahr | % | |
| Ausdrückliche Absicht das Leben der Patienten zu beenden | 3'600 | 2.8 |
| Unausdrückliche Absicht das Leben der Patienten zu beenden | 4'275 | 3.3 |
| Gesamtsumme der Fälle mit Tötungsabsichten in einem Jahr: | 19'675 | 15.3 |
Literatur:
Vgl. vau., Den Haag verabschiedet das Sterbehilfegesetz. NZZ 29. Nov. (2000) 5.
Groenewoud J.H., Van Der Heide A., Onwuteaka B.D., Willems D.L., Van Der Maas P.J., Van Der Wal A.G., Clinical Problems With the Performance of Euthanasia and Physician-assisted Suicide in the Netherlands: N Engl J Med 342, 24. Feb. (2000) 551-556.
Schepens Philippe, Überlegungen zur Euthanasiepraxis in Holland. Imago Hominis Bd. III/Nr. 2 (1996) 77-88.
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