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HLI-Schweiz, Postfach 1307, CH-6301 Zug |
HLI-Schweiz lehnt den Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen ab |
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| 08.02.2010 / Zug | [94] |
Grundsätzlich ist eine einheitliche Regelung der Forschung in der Schweiz, welche die Menschenwürde achtet, begrüssenswert. Trotzdem lehnt HLI-Schweiz den neuen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen ab. Die Bestimmung, dass Forschungsvorhaben, die keinen unmittelbaren Nutzen für urteilsunfähige Personen erwarten lassen, möglich sind, geht zu weit (Art. 118b Abs. 2 Bst c). Sie lässt dem Gesetzgeber und der Forschung zu viel Spielraum. |
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Mit dem Entwurf des Humanforschungsgesetzes (HFG) legt der BundesratArt. 118b BV aus. Darüber wird zwar am 7. März nicht abgestimmt. Der Entwurf des HFG und der Kommentar dazu lassen aber erkennen, dass Art. 118b zu weit gefasst ist, sonst hätten folgende Forschungsvorhaben nicht im HFG Eingang gefunden: 1. Art. 25 HFG erlaubt Forschungsprojekte mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen und Föten in vivo. Ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau wird ein durch einen Forschungseingriff provozierter Abort des Fötus, der äusserst unwahrscheinlich ist, als „minimales Risiko" eingestuft! Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau zur Prüfung von Medikamenten sind vorgesehen. Wie heikel die Abgabe von Medikamenten an schwangere Frauen sein kann, zeigten die Folgen des Contergans mit 10'000 organgeschädigten Kindern weltweit. 2. In Art. 26, der Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs regelt, heisst es in Abs. 2 lapidar, Art. 25 sei nicht anwendbar. Das heisst, dass der Fötus sogar beliebigen Risiken und Belastungen ausgesetzt werden kann, bevor er abgetrieben wird! 3. Art. 38 HFG regelt die Voraussetzungen für die Forschung an Embryonen und Föten aus Abtreibungen. Dadurch werden Embryonen und Föten zusätzlich instrumentalisiert. HLI-Schweiz lehnt alle diese genannten Forschungsvorhaben klar ab. Keine fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen Personen! Wesentliche Verbesserungen durch das Parlament sind unrealistisch! [1] NEK, Forschung mit Kindern. Stellungnahme. Nr. 16/2009, Ziff. 3.2.2 S. 17. Auskünfte: HLI-Schweiz, Postfach 1307, 6301 Zug |
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| Quelle/Links: Link zum ausführliches Positionspapier von HLI-Schweiz: http://www.human-life.ch/forschung-am-menschen.htm Art. 118b: Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen (19.10.2009) Botschaft zum Entwurf eines Verfassungsartikels über die Forschung am Menschen (24.10.2007) HFG: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/8163.pdf (1.12.2009, BBl 8163) Botschaft zum HFG: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2009/8045.pdf (1.12.2009, BBl 8045) |
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| Kategorie: Forschung am Menschen | |