Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg verneint ein Recht auf Suizidbeihilfe

Laut dem Urteil des Menschenrechtsgerichtshofes in Strassburg vom 20.1.11 wurde die Klage eines Schweizers abgewiesen, der auf eine rezeptfreie Verfügbarkeit des tödlich wirkenden Mittels Natrium-Pentobarbital pochte. Der Kläger wurde dabei von der Suizidhilfeorganisation Dignitas unterstützt, die beabsichtigte, dem psychisch schwer angeschlagenen Patienten Suizidbeihilfe zu leisten. Damit ist zumindest klargestellt, dass das von Exponenten der Suizidbeihilfe oft verlangte „Recht auf Suizidbeihilfe“ keine Grundlage in der Europäischen Menschenrechtskonvention hat. HLI-Schweiz begrüsst dieses Urteil, das auch Bedeutung für die laufende Diskussion über die Suizidbeihilfe in der Schweiz haben dürfte.

Dem Strassburger Urteil vorausgegangen waren vergebliche Versuche, von psychiatrischen Fachärzten ein Rezept für Natrium-Pentobarbital zu erhalten, um mit Hilfe von Dignitas Suizid zu begehen, sowie verschiedene Interventionen bei kantonalen und eidgenössischen Instanzen. Mit Urteil vom 3.11.2006 hatte des Bundesgericht eine entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, indem es an der Rezeptpflicht festhielt und überdies auf fehlende psychiatrische Stellungnahmen zur Wohlerwogenheit und Unabhängigkeit des Suizidwunsches vom zugrundeliegenden Leiden verwies. Doch waren in der Folge 170 (!) angefragte Psychiater nicht bereit, eine Begutachtung im Hinblick auf den geplanten Suizid durchzuführen. Dabei wurde von den Fachleuten auch auf die Behandelbarkeit des Leidens verwiesen.

In seiner Beschwerde in Strassburg berief sich der Kläger vor allem auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, welcher das Recht auf Privatleben schützt. Daraus wollte er praktisch ein vom Staat garantiertes Recht auf Suizidbeihilfe ableiten, was in seinem Falle die rezeptfreie Abgabe von Natrium-Pentobarbital bedeutet hätte. Der Menschenrechtsgerichtshof verneinte allerdings einstimmig ein solches Recht und demzufolge eine Verletzung von Art. 8 der Menschenrechtskonvention. Er betonte zudem, dass der Staat in diesem Zusammenhang der Pflicht zum Lebensschutz einen grösseren Stellenwert einräumen soll. Die Strassburger Richter merkten in ihrem Urteil auch recht kritisch an, dass solche Massnahmen angesichts der liberalen Lösungen in der Schweiz umso wichtiger seien und in einem System, das den Zugang zur Suizidbeihilfe derart erleichtere, die Missbrauchsmöglichkeiten nicht zu unterschätzen seien. Aus Sicht von HLI ist diese Beurteilung sicher positiv zu werten. Sie wird auch in der laufenden Diskussion in der Schweiz zu beachten sein. Allerdings meinte das Strassburger Gericht erneut – ähnlich wie das Schweizer Bundesgericht am 3.11.2006 – aus  dem im Art. 8 der Menschenrechtskonvention geschützten Recht auf ein Privatleben eine Art „Recht auf Suizid“ ableiten zu können. Solche begrifflichen Ausdehnungen sind nur schwer nachvollziehbar und geeignet, die Bemühungen um den Schutz  des Lebens an seinem Ende zu unterminieren.

Man kann sich fragen, wie es überhaupt zu einem solchen Urteil kommen konnte. Der Fall zeigt auf bedrückende Art und Weise, wie psychisch Kranke von Suizidhilfeorganisationen instrumentalisiert werden können, um der eigenen Agenda zum Durchbruch zu verhelfen. Anstatt dem bedauernswerten Patienten fortgesetzte Behandlungen seines Leidens zu ermöglichen und ihn entsprechenden Spezialisten zuzuweisen, werden jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen inklusive Bundesgerichtsurteil und Gang vor den Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg geführt, um ein sogenanntes Recht auf Suizidhilfe für jedermann durchzusetzen. Mit solch fragwürdigen, menschenverachtenden Massnahmen, und der notorisch provokanten Propaganda wird immer deutlicher, welche Probleme sich eine Gesellschaft einhandelt, wenn solche Organisationen weiter toleriert werden. HLI-Schweiz hat sich am 5.3.2010 im Rahmen der Vernehmlassung des EJPD zur Revision des Art. 115 StGB sehr eingehend zur Problematik der organisierten Suizidbeihilfe geäussert.


Quelle/Links:
Urteil des Strassburger Menschenrechtsgerichtshofs vom 20.1.11

Pressemitteilung zum Urteil vom 20.1.11

Bundesgerichtsurteil vom 3.11.2006

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