Referendum gegen das Epidemiengesetz erfolgreich eingereicht. Danke für Ihre Mithilfe!

Das Referendum gegen das revidierte Epidemiengesetz wurde gestern erfolgreich bei der Bundeskanzlei in Bern eingereicht.
HLI hat dazu einen anständigen Beitrag geliefert. Wir möchten uns bei allen unseren Sympathisantinnen und Sympathisanten besonders bedanken für ihre Ausdauer beim Sammeln gerade auch über die Festtage. Ein besonderer Dank geht an eine Person, welche anonym bleiben möchte- Sie hat als Einzelperson über 600 Unterschriften gesammelt! Es gibt sie also noch, die Leute mit viel Idealismus, wenn’s darauf ankommt.

Insgesamt sind gegen 80’000 Unterschriften dafür zustande gekommen. Das ist ein sehr gutes Resultat, betrachtet man den Umstand, dass ausser der EDU keine „etablierte“ Partei das Referendum unterstützt hat. Nun gilt es natürlich, einen erfolgreichen Abstimmungskampf zu gewinnen. Gemäss unseren Informationen ist eine Volksabstimmung über dieses Gesetz bereits am kommenden 9. Juni 2013 wahrscheinlich.

Im Folgenden geben wir den Text wieder, welcher HLI für die Pressemappe zuhanden der Medien verfasst hat:

Was hat das Epidemiengesetz mit Zwangssexualunterricht zu tun?

Oft hören wir den Einwand, dass dieses Gesetz nichts mit Zwangssexualunterricht zu tun habe. Ist das zutreffend?

Das Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen 2011-2017 (abgekürzt NPHS 2011-2017) erwähnt unter anderem zur Umsetzung von «Visionen» folgendes «Oberziel»:
«In der Schweiz sind die Rechte des Menschen bezogen auf die Sexualität (‚Sexual Rights‘) im Grundsatz gewährleistet. Doch nicht alle Menschen sind gleichermassen aufgeklärt über diese Rechte und in der Lage, sie wahrzunehmen. So ist die Sexualerziehung weder national legitimiert noch in allen Kantonen verbindlich in den Lehrplänen verankert – was den gleichberechtigten Zugang aller Kinder und Jugendlichen zum entsprechenden Wissen behindert.» (Quelle: NPHS, Seite 77 )

Mit Rechte des Jugendlichen auf Sexualität ist ein von den Eltern unabhängiges und selbständiges Ausleben der Sexualität ab dem 12. Altersjahr gemeint, inklusive Zugang zu Verhütungsmitteln und Abtreibungen ohne Wissen und Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Die Stossrichtung ist also eindeutig: Das NPHS ist ein Instrument, mit dem die Zwangssexualerziehung (im Gegensatz zum Sexualunterricht!) in die Schulen eingeführt werden soll. Auf welche rechtlichen Grundlagen beruft sich nun dieses NPHS-Programm?

Vorwiegend auf die dürftigen Artikel 1 und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz), d.h. des jetzt gültigen. Der Artikel 1 stellt eine allgemeine Einführung dar und gibt Bund und Kantonen gleichberechtigt und in Zusammenarbeit die Kompetenz «die nötigen Massnahmen, um den Menschen vor Erregern zu schützen» zu treffen. Artikel 9 lautet: «Der Bund übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und koordiniert wenn nötig die Massnahmen der Kantone. »Der Bund koordiniert also diese Massnahmen nur «wenn nötig» in einem subsidiären und sehr zurückhaltenden
Sinn. Dem BAG als Autor und dem Bundesrat als Genehmigungsorgan war schon immer bewusst, dass die rechtlichen Grundlagen zum Erlass und vor allem zur Durchsetzung solcher nationalen Programme sehr dürftig sind. Nun ist das Präventionsgesetz im Parlament gescheitert. Das Epidemiengesetz stellt rechtlich sozusagen einen nächsten versuchten Rettungsanker dar, um im Nachhinein die rechtlichen Grundlagen für «Nationale Präventionsprogramme» zu schaffen und sich damit rechtlich abzusichern.

Im neuen Gesetz sind rund doppelt so viele Paragraphen vorhanden. Insbesondere auch zahlreiche, die als rechtliche Grundlage für eine Zwangssexualerziehung unter dem Vorwand der Prävention von sexuell übertragbaren Krankheiten verwendet werden könnten.

Drei Beispiele:

A.)
Artikel 5 neues Epidemiengesetz unter dem Titel «Nationale Programme»
«Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifi-sche nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von über-tragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:(…) c. HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger.
2 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Pro-gramme.»

Der Bund koordiniert also nicht mehr nur «wenn nötig» sondern das BAG bekommt explizit die
Kompetenz, nationale Programme auszuarbeiten und dies gerade auch im Bereich von HIV und
sexuell übertragbaren Krankheiten. Damit erhält das BAG eine viel explizitere rechtliche Grundlage,
um seine tendenziösen Kampagnen mit Steuergeldern zu fahren.

B.)
«Art. 19
1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risi -ken der Übertragung von Krankheiten.
(…)
c. Er kann Institutionen des Bildungs- und Gesundheitswesens verpflichten, Informationen über
die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Beratungen zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten.»

Falls Institutionen solche Informationen und Beratungen verpflichtend anbieten müssen, ist klar,
dass auch Kinder verpflichtet werden können, an diesem Unterricht teilzunehmen. Zu den über
tragbaren Krankheiten gehören selbstverständlich auch die sexuell übertragbaren. Genau unter
diesem Vorwand und auf dieser «Rechtsgrundlage» wird der Zwangsunterricht dann durchgeführt.

C.)
«6. Kapitel: Förderungsmassnahmen
Art. 50 Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen
Das BAG kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an öffentliche und
private Organisationen für Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung,
Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.»

Das BAG bekommt hier zusätzlich noch die Kompetenz, als grosszügiger Sponsor (notabene mit
Steuergeldern) und Subventionsverteiler aufzutreten notabene für einschlägig bekannte private
ideologisch-tendenziöse Organisationen der emanzipatorischen Sexualpädagogik und der Gender-Ideologie wie beispielsweise die Stiftung sexuelle Gesundheit. Damit werden diese Ideologien noch mit Steuergeldern gefördert.
Das Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule der PHZ in Luzern und andere ideologisierte Organisationen
müssen dann nicht mehr mit Verträgen auf fraglicher rechtlicher Grundlage und möglichst hinter
dem Rücken der Öffentlichkeit gefördert werden,

Mit einem solchen Epidemiengesetz würde eine rechtliche Grundlage für eine Verstärkung eines Zwangssexualunterrichts geschaffen. Darum sagt HLI-Schweiz entschieden NEIN zu DIESEM Epidemiengesetz und engagiert sich nach Kräften in der Abstimmungskampagne.

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