Deutscher Bundestag schränkt „geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung“ ein

Leider hat der Deutsche Bundestag heute nicht der besten Lösung zugestimmt. Er nahm den Antrag Brand/Griese in dritter Lesung mit 360 zu 233 Stimmen an. Dieser Vorstoss mit dem Titel „Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (18/5373) untersagt geschäftsmässiges Anbieten der Suizidhilfe, nicht aber die Beihilfe durch Anghörige und „Freunde“. Der Antrag Sensburg/Dörflinger/Hüppe, welcher ein komplettes Suizidbeihilfe-Verbot durchsetzen wollte, erhielt lediglich 37 Stimmen in zweiter Lesung.

Mit diesem Entscheid bekommen die Schweizer Suizidhilfeorganisationen noch viel mehr Arbeit. Die deutschen Vereine können mit grösster Wahrscheinlichkeit in die totale Emigration und können sich faktisch auflösen. Der Gesetzesenwurf hält in seiner Einleitung fest: „In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche „Normalisierung“, ein „Gewöhnungseffekt“ an solche organisierten Formen des assistierten Suizids, einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt fühlen. Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie eine solche Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig kommerziell orientierten, aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken.“

Die Analyse ist richtig. Allerdings „stopft“ der Gesetzesentwurf noch längst nicht alle Schlupflöcher.- Er bietet keinen Schutz vor assistiertem Suizid durch Ärzte und Pflegende. Diese wurden im neuen Entwurf schön säuberlich ausgeklammert. Ihnen wurde lediglich mehr Rechtssicherheit bei der indirekten Sterbehilfe suggeriert. Ob die Schwachen, Leidenden und Suizidgefährdeten damit mehr Rechtssicherheit bekommen ist fraglich. An der bisherigen Gesetzeslage wurde ansonsten nichts geändert.

Der Wortlaut des neuen Artikels:
㤠217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1)  Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die
Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)  Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger
des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“

Quellen/Links:

Der vollständige Antrag samt Gesetztestext und ausführlicher Begründung

Die gesamte Debatte in der Aufzeichnung des Deutschen Bundestages.

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