Das Zürcher Verwaltungsgericht hebt die Blockade der Stadtzürcher Regierung auf: Der vom Verein ‚Marsch fürs Läbe‘ beantragte Demonstrationszug am 14. September in der Stadt Zürich kann stattfinden. Allerdings: Mit einer schikanösen Routenwahl durch Nebenstrassen will die Stadtzürcher Regierung das Urteil des Verwaltungsgerichts doch noch aushebeln.
Mit Urteil vom 27. August 2019 hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden, dass der Verein „Marsch fürs Läbe“ nicht nur eine Standaktion, sondern auch einen Demonstrationszug durchführen kann. Das wegweisende Urteil liest sich über weite Strecken wie eine Lektion über die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates – erteilt an die Adresse der Zürcher Stadtregierung. Folgende Punkte verdienen es, besonders hervorgerufen zu werden:
Unter dem Vorwand, der Marsch fürs Läbe würde Gegendemonstranten auf den Plan rufen, deren Gewaltpotential von der Polizei nicht mehr unter Kontrolle gehalten werden könne, hatte die Stadtzürcher Regierung die Bewilligung für den Demonstrationszug verweigert. Mit aller wünschbaren Deutlichkeit erteilte nun das Verwaltungsgericht diesem Ansinnen eine Absage: „Es kann jedenfalls nicht sein, dass sich die Beschwerdeführerin (= Stadtzürcher Regierung) von einer gewaltbereiten Gruppierung diktieren lässt, wem wann und in welcher Weise das Demonstrationsrecht in der Stadt Zürich zu gewähren ist, umso weniger, als es sich bei der Ausübung der Meinungsfreiheit auf öffentlichem Grund um ein Grundrecht handelt. Bei einer solchen Sachlage ist es gerade Aufgabe der Behörde, die Kundgebung vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen. Die Teilnehmer sollen die Kundgebung tatsächlich abhalten können, ohne Gewalttätigkeiten ihrer Gegner befürchten zu müssen.“ Eine klare Absage erteilt das Verwaltungsgericht auch der Doppelmoral der Stadtzürcher Regierung, Jahr für Jahr am 1. Mai eine Veranstaltung zu bewilligen, die im Nachgang regelmässig in gewalttätige Aktionen mit Sachbeschädigungen ausartet – dafür über genügend Polizeikräfte zu verfügen behauptet – und handkehrum die Bewilligung für eine Veranstaltung verweigert, deren Teilnehmer ausschliesslich mit friedlichen Mitteln für das Recht der Ungeborenen demonstrieren möchten.
Ebenso unmissverständlich hat das Verwaltungsbericht klargestellt, dass das Grundrecht der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht durch die Ankündigung einer wie auch immer gearteten Gegendemonstration unterlaufen werden darf.
Die konkrete Festlegung der Demonstrationsroute fällt, so das Verwaltungsgericht, zwar in die Kompetenz der Zürcher Stadtregierung, dies aber in Respektierung des legitimen Publizitätsbedürfnisses der Gesuchsteller: „Die neue Route ist von der Beschwerdeführerin (= Stadtregierung) so festzulegen, dass die sich aufgrund der Strassenbaustellen, allenfalls mit Rücksicht auf das Quartierfest und aufgrund der auch durch den Einsatz zusätzlicher Sicherheitskräfte nicht auszuräumenden Sicherheitsbedenken ergebende Einschränkung der Appellwirkung im Vergleich zur beantragten Route möglichst gering (Hervorhebung durch den Autor) ist…“
Ein echter Lackmustest für die Zürcher Stadtregierung also: Wie hältst du es mit der Gewaltenteilung und damit mit einem grundlegenden Prinzip des Rechtsstaates? Neueste Informationen lassen befürchten, dass die auf dem linken Auge blinde Stadtzürcher Regierung diesen Test nicht bestehen wird. Im Wissen, dass ein Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht aussichtslos wäre (nachdem sie mit ihrer Rechthaberei bereits vor dem Stadthalteramt erstinstanzlich gescheitert ist), plant sie nun für den Demonstrationszug eine Route sozusagen im städtischen Niemandsland, um so mit unredlichen Mitteln ihr ideologisch verbohrtes Diktat doch noch durchstieren zu können.