Organspende

HLI-Schweiz steht der Organspende-Praxis in der Schweiz und insbesondere der Kampagne von Swisstransplant kritisch gegenüber. Der Hauptkritikpunkt betrifft die geltende Regelung für die Todesfeststellung nach Herz-Kreislauf-Stillstand vor Organentnahmen. Sie ist untauglich, weil trotz der geprüften Reflexe nach dem Eintritt des Herz-Kreislauf-Stillstandes der irreversible Funktionsausfall des Gehirns nicht bewiesen werden kann. HLI-Schweiz und die Vereinigung der Katholischen Ärzte der Schweiz (VKAS) fordern deshalb eine unabhängige Untersuchung, ob die Regelung gegen das Transplantationsgesetz verstösst. Bis zur Klärung dieser Frage ist auf Organentnahmen nach Herz-Kreislaufstillstand zu verzichten. Der Organspendeausweis von Swisstransplant enthält zudem keine Möglichkeit, zwischen den beiden Arten der Organspende auswählen zu können (Organspende nach Herz-Kreislaufstillstand oder nach primärem Hirntod). Die fragwürdigen Werbemethoden von Swisstransplant führen deshalb letztlich zu Organspenden ohne informierte Zustimmung. Erforderlich ist demzufolge eine umfassende Aufklärung aller Personen, die bisher in der Schweiz bei Swisstransplant einen Organspendeausweis angefordert haben.

Die Todesfeststellung nach Herz-Kreislaufstillstand ist unbrauchbar!

Bei mehr als einem Viertel der sogenannten postmortalen Spender werden in der Schweiz die Organe nach Therapieabbruch / anhaltendem Herz-Kreislaufstillstand entnommen (2017: 27%; 2018: 20%). Schon ab 1985 wurde diese Entnahmeart am Universitätsspital in Zürich bei Nierentransplantationen praktiziert.[1] Zwischen 2007 und 2011 wurde diese Organentnahmeart wegen rechtlichen Unsicherheiten gestoppt. In diesen Jahren wurden den Organspendern nur mehr nach dem klassischen Hirntod aufgrund einer primären Hirnschädigung Organe entnommen.

Den meisten Trägern eines Organspendeausweises von Swisstransplant ist kaum bewusst, dass sie automatisch beiden Entnahmearten zustimmen bzw. zustimmen müssen. Seit der Wiederaufnahme der Organspenden nach Herz-Kreislaufstillstand im Jahr 2011 aufgrund der revidierten Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) wird die Schweizer Bevölkerung nur unzureichend über die rechtlich und medizinisch umstrittene Todesfeststellung nach Therapieabbruch / Herz-Kreislaufstillstand (DCD/NHBD)[2] informiert. Von 2011 bis 2017 musste nach dem Herz-Kreislauf-Stillstand eine Wartezeit von 10 Minuten eingehalten werden. Der Stillstand des Herzens wurde in dieser Zeit mit Echokardiographie nachgewiesen. Anschliessend werden beim Patienten die gleichen Reflexe wie beim klassischen Hirntod geprüft. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Patient als tot, so dass sofort die Organe entnommen werden können. Die SAMW hat im Jahr 2017 die Wartezeit auf 5 Minuten halbiert und somit den Todeszeitpunkt vorverlegt, um im Sinne der Organempfänger frischere Organe zu bekommen. Nach der Todesdefinition gemäss Art. 9 Abs. 1 Transplantationsgesetz dürfen einem Menschen nur Organe entnommen werden, „wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.“

Eine Studie der Bioethikerin A.L. Dalle Ave und des Neurologen J.L. Bernat aus dem Jahr 2016 zeigt auf, dass diese unerlässliche Bedingung für die Organspende gar nicht gegeben ist: „Allerdings ist die Behauptung, dass Patienten mit diesen Tests hirntot sind, nicht stichhaltig, da die beschriebenen Tests keine Irreversibilität nachweisen können.“[3] Explizit verweisen sie in ihrem Artikel auf die SAMW-Richtlinien mit der damals noch 10minütigen Wartezeit. In ihrer Untersuchung kommen sie zu folgendem Schluss: „Eine Stillstandszeit von 5 bis 10 Minuten reicht nicht aus, um die für die Bestimmung des Hirntodes notwendige irreversible Einstellung aller Hirnfunktionen zu erreichen. … Daher erfüllen Organspender nach Herz-Kreislaufstillstand zum Zeitpunkt, bei dem sie als tot erklärt werden, die Voraussetzung der Irreversibilität für den Hirntod nicht“.[4]Gerade wegen dieser Unsicherheit bei der Todesfeststellung ist in Deutschland die Organentnahme nach Herz-Kreislaufstillstand nach wie vor verboten.[5]

Eine Fachpublikation aus 2018 einiger Transplantationsmediziner des Unispitals Zürich belegt, dass im Anschluss an die Todesfeststellung re-intubiert und beatmet wird.[6] Erschütternd und unfassbar ist die Aussage von ÄPOL bzw. des Intensivmediziners Renato Lenherr, wonach zudem die Halsschlagadern abgeklemmt werden. Daher ist HLI-Schweiz der Angelegenheit nachgegangen. Tatsächlich haben wir nach längeren Recherchen den Beweis und auch die Erklärung für diese Praxis gefunden. Und zwar im Buch „Marginal donors: Current and future Status” aus dem Jahr 2014.[7] Es geht dabei um Nierenentnahmen nach anhaltendem Herz-Kreislauf-Stillstand (genannt DCD, Donors after Cardiac Death). Die Begründung für diese äusserst befremdend anmutende Praxis lautet: „In den meisten Ländern ist die Wiederherstellung der zerebralen Zirkulation nach dem Tod verboten, weshalb die den Kopf versorgenden Arterien vor dem Wiederherstellen der Blutzirkulation verschlossen werden müssen.”[8]

Das Abklemmen der Halsschlagadern ist der Beweis, dass die Transplantationsmediziner am Unispital ZH selber nicht an den irreversiblen Ausfall des Gehirns nach der Todesfeststellung gemäss der SAMW-Richtlinien glauben. Zwar wird gemäss den SAMW-Richtlinien nach der fünfminütigen Wartezeit die Abwesenheit jene Reflexe geprüft, die für den Hirntod gelten. Doch können diese nicht vorhanden sein, wenn kein Blutkreislauf vorhanden ist.

Schema: Organentnahme nach anhaltendem Herz-Kreislaufstillstand

Steuermillionen für schlecht informierende Organspende-Kampagne

Seit 2013 finanziert der Bund die Organspende-Kampagne jedes Jahr mit einem Millionenbetrag. Die Webseite von Swisstransplant informiert zwar über die Organentnahme nach Therapieabbruch / Herz-Kreislaufstillstand. Aber in den TV-Spots wurde dieses heikle Thema bisher ausgeklammert und lediglich dazu aufgerufen, sich zu entscheiden ohne aber die wichtigen Informationen für eine Entscheidungsgrundlage zu liefern. Die Öffentlichkeit wird nur spärlich über die Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand informiert. Das gilt auch für die offizielle von Swisstransplant herausgegebene Broschüre mit dem Organspendeausweis. Sie stellt die beiden Entnahmearten faktisch gleichwertig dar und unterschlägt die Wartezeit nach Herz-Kreislaufstillstand. Swisstransplant lässt auch keine Differenzierung des Spenderwillens auf dem Organspendeausweis zu. Angesichts dieser gravierenden Mängel kann nicht mehr von einer informierten Zustimmung zur Organspende ausgegangen werden.

Forderungen von HLI-Schweiz und der Vereinigung der Katholischen Ärzte der Schweiz (VKAS)

  1. HLI-Schweiz und die VKAS fordern eine von der SAMW und der Transplantationsmedizin unabhängige Untersuchung, ob der nach  Art. 9 Abs. 1 Transplantationsgesetz geforderte irreversible Ausfall der Funktionen des Gehirns einschliesslich des Hirnstamms in jedem Fall nach Therapieabbruch und anhaltendem Herz-Kreislauf-Stillstand erfüllt ist. Die Behauptung in Fussnote 22 der derzeit geltenden SAMW-Richtlinien ist offensichtlich falsch: „Ohne Sauerstoff tritt der neuronale Zelltod in weniger als 5 Minuten ein.“
  2. Organentnahmen nach Herz-Kreislaufstillstand sind zu verbieten.
  3. HLI-Schweiz und die VKAS verlangen eine umfassende Aufklärung über die Organentnahme nach Therapieabbruch und anschliessendem Herz-Kreislaufstillstand für alle Personen, die bisher in der Schweiz bei Swisstransplant einen Organspendeausweis angefordert haben. Eine solche Information ist auch für die Personen, die sich ins Organspenderegister eingetragen haben, unerlässlich.
  4. Swisstransplant ist gehalten, den Aufbau des Nationalen Spenderegisters auszusetzen, bis alle Unklarheiten beseitigt sind und hat zu garantieren, dass potenzielle Organspender vor ihrer Registrierung umfassend informiert sind.

Eine Widerspruchsregelung ist ethisch nicht akzeptabel

Hat die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister (Organspendeausweis oder die Patientenverfügung werden sofern auffindbar berücksichtigt), können Organe zur Transplantation entnommen werden. Diese, sogenannte „einfache Widerspruchslösung“ gilt in Bulgarien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, den Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, der Türkei, Ungarn und Zypern.

In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht einer Organentnahme bei der verstorbenen Person zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen. Die Widerspruchsregelung mit Einspruchsrecht der Angehörigen (deshalb auch „doppelte Widerspruchslösung genannt) gilt in Belgien, Estland, Finnland, Litauen und Norwegen.

  1. Eine nur mehr vermutete Zustimmung zur Organspende widerspricht dem Prinzip der „informierten Zustimmung“ (informed consent). Dieses Prinzip wurzelt, wie das Bundesgericht jüngst mehrfach festgehalten hat, im Menschenrecht auf persönliche Freiheit, zu dem auch das Recht auf körperliche Integrität gehört. Ohne informierte Zustimmung  erfüllt deshalb jeder medizinische Eingriff den Straftatbestand der Körperveletzung. Es ist höchst eigenartig, dass die selben Kreise, die sonst bei jeder Gelegenheit auf Selbstbestimmung pochen (z.B. assistierter Suizid), dieses Prinzip bei der Organspende nicht mehr berücksichtigen wollen.
  2. Sterbende werden von der Medizin beschlagnahmt, selbst wenn sie sich zu Lebzeiten mit der Organspende auseinandergesetzt haben − und evtl. zu keinem sicheren Entscheid gekommen sind.
  3. Die Widerspruchsregelung hat einen Wechsel von der Kultur des Gebens zur Kultur des Nehmens zur Folge.
  4. Der Text der Volksinitiative für die Verankerung der Widerspruchslösung in der Bundsverfassung enthält keine Bestimmung für eine erweiterte Widerspruchsregelung. Franz Immer von Swisstransplant behauptet zwar, auch bei der Widerspruchsregelung würde die Meinung der Angehörigen eingeholt. Das müsste nach Annahme des Verfassungsartikels jedoch das Parlament regeln. Aufgrund des Verfassungsartikels könnte es aber auf das nachrangige Mitspracherecht der Angehörigen auch verzichten.
  5. Swisstransplant informiert in ihren Unterlagen nur unzureichend über die Organspende. Sie setzt die Organentnahme nach primärer Hirnschädigung (Hirntod) und indirekter Hirnschädigung nach Herz-Kreislaufstillstand gleich. Die potenziellen Organspender werden in der Broschüre des Spenderausweises nicht einmal über die Wartezeit von 5 min. nach Herz-Kreislaufstillstand informiert.
  6. Die Einführung der Widerspruchslösung heisst noch lange nicht, dass damit die Zahl der Organentnahmen zunimmt. Zwar weist Spanien 39,7 Organspenden pro 1 Million Einwohner auf. Der EU-Schnitt liegt bei 19.5, in der Schweiz bei 17 (2017). In Irland (10,7), Frankreich (9,4), Belgien (8,8), Portugal (8,7), Österreich (8,2) und Italien (5,2) lag die Organentnahmerate im Jahr 2017 trotz Widerspruchsregelung tiefer als in der Schweiz.

[1] Lenherr R., Krones T., Das Zürcher DCD-Programm: Geschichte, ethische Aspekte und praktische Erfahrungen. Bioethica Forum 9 (2016) 9-16.

[2] DCD=Donation after Cardiocirculatory Death ; NHBD= Non-Heart-Beating Donation;

[3] Originalzitat:However, claiming patients are brain dead using these tests is invalid because the tests as described cannot prove irreversibility. Dalle Ave A.L., Bernat J.L., Using the brain criterion in organ donation after the circulatory determination of death. J Crit Care 33 (2016) 114-118, hier 116.

[4] Originalzitat:„A stand-off period of 5 to 10 minutes is insufficient to achieve the irreversible cessation of all brain functions that is necessary to determine brain death. … Therefore, DCDD donors at the time they are declared dead do not satisfy the irreversibility requirement of brain death“(Ebd. 117).

[5] Heide W., «Non-heart-beating donors» sind nicht geeignet. Nervenarzt 87 (2016) 161-168.

[6] Inci I, Hillinger S, Schneiter D, Opitz I, Schuurmans M, Benden C, Weder W, Lung Transplantation with Controlled Donation after Circulatory Death Donors. Ann Thorac Cardiovasc Surg 24 (2018) 296-302, hier 297: „Following cardiac death approval, which is performed with Echocardiogram, a 10 min of stand-off period begins. After this stand-off period, confirmation of brain death has to be undertaken due to legal regulations and according to the protocol of the Swiss Academy of Medical Sciences. Then, the patient is re-intubated and ventilation is started.” Die Publikation bezieht sich auf Organentnahmen, die noch vor dem 1. Nov. 2017 nach den alten Richtlinien mit einer 10-minütigen Wartezeit durchgeführt wurden.

[7] Asano T., Fukushima N., Kenmochi T., Matsuno N., Marginal donors: Current and future Status. Tokyo 2014, 282.

[8] Reddy S., Ploeg R., How to Initiate a DCD Programme for Kidney Transplantation. In: Asano T., Fukushima N., Kenmochi T., Matsuno N., Marginal donors: Current and future Status. Tokyo 2014, 141-146, hier 144.


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Weitere Beiträge auf unserer Webseite zum Thema Organspende: https://www.human-life.ch/?s=Organspende&searchsubmit=U

 

 

 


 

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