Nach dem Rückzug der CVP-Volksinitiative zur Abschaffung der Heiratsstrafe: HLI reicht Beschwerde an das Bundesgericht ein

Nun ist es offiziell: Am 11. Februar 2020 gab die Bundeskanzlei bekannt, dass der Bundesrat von einer zweiten Volksabstimmung über die eidgenössische Volksinitiative „Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe“ absehen wolle. Dies, nachdem das Initiativkomitee bereits am 4. Februar 2020 beschlossen hatte, die Volksinitiative zurückzuziehen (seitens der CVP will man von der darin enthaltenen Ehedefinition [„Die Ehe ist eine auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau“] nichts mehr wissen. Sowohl der Entscheid des Initiativkomitees wie des Bundesrates sind absurd, denn das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 10. April 2019 die erste Volksabstimmung für ungültig erklärt, weil sie auf krass irreführenden Angaben beruhte: Nicht wie vom Bundesrat fälschlicherweise behauptet 80‘000, sondern 700‘000 Ehepaare sind de facto von der Heiratsstrafe betroffen. In Art. 34 der Bundesverfassung ist das Grundrecht auf eine „freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe“ festgeschrieben. Es setzt selbstredend voraus, dass eine freie und unverfälschte Stimmabgabe korrekte Zahlen zur Voraussetzung hat. Just weil dies bei der ersten Volksabstimmung nicht der Fall war, hat das Bundesgericht die erste Volksabstimmung annulliert. Eine zweite Volksabstimmung – dies nun auf der Basis korrekter Zahlen – ist deshalb zwingend. Ein von HLI in Auftrag gegebenes Gutachten gelangt zum Schluss, dass durch die Aufhebung einer eidgenössischen Volksabstimmung wegen Verletzung der politischen Grundrechte den Stimmberechtigten ein unbedingter Anspruch auf die Wiederholung der aufgehobenen Abstimmung unter rechtskonformen Voraussetzungen, d.h. der Kenntnis korrekter Zahlen, zusteht. HLI hat deshalb innerhalb der vom Recht festgesetzten Frist von fünf Tagen Beschwerde erhoben, um dem Stimmvolk zu seinem Recht zu verhelfen.

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