Neue Freizeitbeschäftigung für Ärzte am CHUV: Beihilfe zum Selbstmord!

Im Universitätsspital Lausanne (CHUV) ist ab 2006 die Beihilfe zum Selbstmord erlaubt. Die Organisationen „EXIT“ und „Dignitas“ oder externe Ärzte dürfen nur eingreifen, wenn ein Patient transportunfähig ist. Selbst angestellte Ärzte „dürfen“ sich laut vom CHUV bestätigten Medienberichten an der Beihilfe zum Selbstmord beteiligen. Allerdings müssten die CHUV-Ärzte, wie es weiter hiess, dies in der Freizeit tun.

Damit ein kranker Mensch am CHUV diesen „Dienst“ beanspruchen kann, muss er folgende Kriterien erfüllen: Er muss noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein, beständig auf seinem Wunsch beharren und seine Krankheit muss unheilbar sein. Diese neue ethisch völlig unakzeptable Regelung des CHUV haben wir zwei Institutionen und der äusserst liberalen Regelung bzw. Auslegung des Strafgesetzbuches (Art. 115) zu verdanken. Die Nationale Ethikkommission (NEK) hat unlängst dem Bundesrat eine Empfehlung abgegeben, die teilweise genau der neuen Regelung im CHUV entspricht: Die Zulassung der Beihilfe zum Suizid in Akutspitälern. Die andere dafür verantwortliche Institution ist die SAMW, welche die betreffenden medizinisch-ethischen Richtlinien auf ethisch nicht nachvollziehbare Weise für die Ärzte gelockert hat. Um dem Zwiespalt, zugleich Helfer beim Sterben als auch Helfer zum Sterben zu sein, scheinbar zu entgehen, hat das CHUV ihre angestellten Ärzte angewiesen, die Beihilfe zum Selbstmord in ihre Freizeitbeschäftigung zu verlegen.


Brunschig Francine, Exit est admis au CHUV. 24heures 17. Dez. 2005
Newsticker des Tages-Anzeigers 17.12.2005, 18:25
Newsticker des Tages-Anzeigers 17.12.2005, 13:22

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